Vertrauen auf Widerruf

von Redaktion

Eine bevollmächtigte Person kann unter Umständen den Willen des Erblassers unabhängig von den Erben ausführen.

Transmortale Vollmacht: Die Vollmacht gilt zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und über seinen eigenen Tod hinaus.

Postmortale Vollmacht: Der Erblasser kann die Vollmacht so ausgestalten, dass sie erst mit seinem Tod wirksam wird. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte neben der Vollmacht in der Regel auch die Sterbeurkunde vorweisen, um seine Vertretungsberechtigung zu legitimieren.

Erbe kann widerrufen: Vollmachten können jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch, wenn sie über den Tod hinaus Gültigkeit besitzen. In diesem Fall liegt die Möglichkeit zum Widerruf bei den Erben. Bei einer Erbengemeinschaft kann dies übrigens jeder einzelne Erbe für sich tun – es sei denn, in der Vollmacht wurde eine andere Regelung definiert.

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