Vollmacht kann missbraucht werden

von Redaktion

Eine Vollmacht kann in dem Fall, in dem man selbst nicht mehr handlungsfähig ist, ein Segen sein. Doch man sollte genau abwägen, wie weit so ein Freibrief reichen soll.

VON MAIK HEITMAN

Die gut situierte ältere Dame hatte schon frühzeitig ihren Bekannten mit einer notariellen Vorsorgevollmacht ausgestattet. Sie wollte rechtzeitig regeln, wer sich um ihre Angelegenheiten kümmert, sollte sie dies irgendwann nicht mehr selbst können. Tatsächlich erkrankte die Frau nicht viel später an einer rasch fortschreitenden Demenz. Sie hatte also alles richtig gemacht – oder?

Eine Vollmacht birgt auch Risiken

Eine Vollmacht bringt, so sinnvoll sie in der Regel ist, auch immer gewisse Risiken mit sich. Im Fall der alten Dame wurden sie sehr konkret: Der Bekannte bediente sich ganz dreist am Konto der Frau, sobald sie aufgrund ihrer Demenz geschäftsunfähig erklärt und im Pflegeheim untergebracht worden war. Ein solcher Vollmachtsmissbrauch zeigt, wie wichtig es ist, im Vorfeld genau zu prüfen, wem man sein Vertrauen schenkt.

Gerade bei Menschen mit Demenz kann der Bevollmächtigte im Prinzip machen, was er will. Schließlich kann der Vollmachtgeber nicht mehr kontrollieren, was die bevollmächtigte Person tut. Auch das Betreuungsgericht hat bei privat bevollmächtigten Personen keine Aufsichtsfunktion. Und eine Vollmacht widerrufen, das kann nur der Vollmachtgeber selbst.

Mündlich, schriftlich oder vorm Notar?

Grundsätzlich können Vollmachten formfrei erteilt werden, also auch mündlich. Da aber in der Regel die Bevollmächtigung nachgewiesen werden muss, ist die Schriftform empfehlenswert. Soll sich der Bevollmächtigte um Grundstücks- und Kreditangelegenheiten kümmern, muss die Vollmacht sogar notariell beurkundet werden. Der Gang zum Notar garantiert, dass im Fall des Falls kein Streit über vielleicht misslungene Formulierungen auftritt. Wichtig zudem: Der Notar bestätigt zugleich die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers – eine wichtige Voraussetzung für die Gültigkeit des Dokuments. Gut zu wissen: Eine notarielle Generalvollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten den Zugriff auf das gesamte Vermögen, also zum Beispiel auch auf Immobilien. Wer dies nicht möchte, kann die Vollmacht auf bestimmte Geschäfte beschränken. Aufgehoben ist eine solche Vorsorgevollmacht am besten beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de), das dafür eine „ZVR-Card“ ausstellt, die gut auffindbar aufbewahrt werden sollte, etwa in der Brieftasche.

Vollmacht kann über den Tod hinaus gelten

Rechtlich begründet eine Vollmacht ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, wodurch der Bevollmächtigte in die Lage versetzt wird, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Stirbt Letzterer, erlischt die Vollmacht nicht automatisch. An die Stelle des Verstorbenen treten seine Erben. Folge: Die bevollmächtigte Person ist an deren Weisungen gebunden, muss ihnen Auskunft erteilen und Rechenschaft ablegen. Möchte der potenzielle Erblasser, dass der Bevollmächtigte auch nach seinem Tod handlungsfähig bleibt – zum Beispiel so lange, bis die Erben feststehen oder das Testament eröffnet wird –, kann er eine Vollmacht auch über seinen Tod hinaus erteilen.

Das ist etwa bei Kontovollmachten sinnvoll, denn entgegen einer weitverbreiteten Meinung kann ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner nicht automatisch auf das Konto des Partners zugreifen, wenn dieser stirbt. Es braucht erst einen Erbschein, ein Testament oder eben eine notariell beglaubigte Vollmacht, um zum Beispiel dringende Rechnungen begleichen oder Überweisungsaufträge stornieren zu können.

Umgekehrt gilt: Liegt eine trans- oder postmortale Vollmacht vor, so ist ein Finanzinstitut nicht verpflichtet, die Verfügung eines Bevollmächtigten zurückzustellen, um abzuwarten, ob die Erben zustimmen oder die Vollmacht widerrufen.

Auch eine Vollmacht über den Tod hinaus kann auf genau definierte Inhalte beschränkt werden. Sie sollte allerdings immer schriftlich erteilt werden, damit sich der Bevollmächtigte gegenüber Dritten legitimieren kann.

Artikel 2 von 7