LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Verwalter in der Pflicht

von Redaktion

Karlheinz H.: „Ich habe bei Ihnen gelesen, dass eine Herausgabepflicht der Eigentümerliste an Miteigentümer sich bereits aus dem Verwaltervertrag ergibt. Ich habe daraufhin den Verwaltervertrag unserer Wohneigentümergemeinschaft durchgesehen, kann aber keinen Passus entdecken, der darauf Bezug nimmt. Besteht der Anspruch nur dann, wenn es im Verwaltervertrag vereinbart ist?“

Die Herausgabepflicht der Eigentümerliste ist eine selbstständige Mitteilungspflicht aus dem zwischen dem Wohnungseigentümern und dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag, da dieser eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, welche wiederum eine Auskunftspflicht des Verwalters begründet. Diese Pflicht ergibt sich somit bereits aus dem bestehenden Verwaltervertrag; ein ausdrücklicher Passus ist daher nicht erforderlich. Aufgrund dieses Vertragsverhältnisses ist der Verwalter auf Anforderung gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer zur Vorlage der Eigentümerliste verpflichtet. Dies ist bereits vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Bei Verweigerung dieses Ansinnens durch den Verwalter kann jeder Eigentümer die Herausgabe der Liste gegebenenfalls auf dem Klageweg durchsetzen.

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