Ihre Schwester kann Ihren Sohn als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen Ihrer Schwester und Ihrem Sohn ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Zunächst sollten Sie sie sich eingehend anwaltlich beraten lassen. Die Adoption muss anschließend von einem Notar beim Familiengericht beantragt werden. Im Rahmen des Antrags muss das Eltern-Kind-Verhältnis eingehend beschrieben werden. Anschließend findet eine Anhörung vor dem Familiengericht statt, im Rahmen dessen sich das Gericht vom Vorliegen einer Eltern-Kind-Beziehung überzeugen muss.
Folge der Erwachsenenadoption ist der Steuerfreibetrag des Adoptierten gegenüber dem Annehmenden in Höhe von 400 000 Euro. Zusätzlich behält Ihr Sohn auch die jeweiligen Freibeträge von jeweils 400 000 Euro Ihnen und seinem Vater gegenüber. Auch eine Nachnamensänderung Ihres Sohnes ist zu berücksichtigen. Folge ist aber auch die gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Ihrer Schwester und Ihrem Sohn.
Die Kosten einer Erwachsenen-Adoption richten sich nach dem Vermögenswerten Ihrer Schwester. Sowohl durch die Beratung eines Rechtsanwalts fallen Gebühren an als auch für den Adoptionsantrag durch einen Notar. Für das anschließende Gerichtsverfahren kostet ebenfalls Geld.