Der Gesetzgeber will mit dem Pflegegeld die häusliche Pflege unterstützen, sodass Sie solange wie nur möglich in ihrem gewohnten Umfeld leben können. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Pflegegeld nicht der steuerlichen Einkunftserzielung, sondern vielmehr der Abmilderung der erhöhten Aufwendungen auf Grund der Pflegebedürftigkeit dient.
Das heißt, Sie müssen die Pflegegelder nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, da diese Einnahmen steuerfrei sind. Ebenso erfolgt keine Verrechnung dieser Einnahmen mit Ihren gesetzlichen Renteneinkünften.
In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie die entstehenden Aufwendungen aufgrund Ihrer Behinderung, wie zum Beispiel für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens oder für die Pflege oder für einen erhöhten Wäschebedarf, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Die Aufwendungen müssen auf Nachfrage des Finanzamtes gegebenenfalls nachgewiesen werden.
Der Gesetzgeber mutet es jedoch jedem Steuerpflichtigen zu, einen gewissen Anteil daran selbst zu tragen, man spricht hier von der zumutbaren Belastung. Diese beträgt bei Zusammenveranlagung zwischen vier und sechs Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, kann auch ein Behinderten- und/oder Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Behinderten-Pauschbetrag orientiert sich am Grad der Behinderung und beginnt bei 25 Prozent mit 310 Euro bis zu 100 Prozent mit 3700 Euro jährlich. Dieser kann nach dem individuellen Schwerbehindertengrad berücksichtigt werden. Der Pflegepauschbetrag beträgt jährlich 924 Euro jährlich.
Der Gesetzgeber hat noch weitere Begünstigungen für schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Nachfolgend zähle ich Ihnen die gängigsten stichpunktartig auf: Fahrtkostenansatz, KfZ-Steuer-Ermäßigung bzw. Befreiung, Ermäßigung bei Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
In welchem Umfang und in welcher Höhe diese Ermäßigungen zutreffen, orientiert sich am Grad der Behinderung und gegebenenfalls in Verbindung mit den sogenannten Merkzeichen H, Bl, aG, G.
Allgemein ist festzuhalten, dass sich mit zunehmendem Grad der Behinderung sowie Schwere der Beeinträchtigung die Ermäßigungen/steuerlichen Vergünstigungen erhöhen.