Helmut S.: „Ich habe seit Herbst 2018 Gas von der BEV bezogen. Die BEV hat dann Ende Januar Insolvenz angemeldet. Den vertraglich vereinbarten Sofortbonus von 100 Euro habe ich nie bekommen, obwohl ich ihn mehrfach per E-Mail angemahnt habe. Auch wurde von der BEV noch die Abschlagszahlung für Februar eingezogen. Falls ich nun eine Schlussabrechnung von der BEV bekommen sollte und ich noch etwas bezahlen müsste, kann ich dann den vertraglich mir zustehenden Sofortbonus in Anrechnung bringen?“
Wenn es sich bei der „Abschlagszahlung für Februar“ nicht um einen Abschlag auf den im Januar noch gelieferten Strom, sondern um eine Vorauszahlung für im Februar nicht mehr gelieferten Strom handelt, dann sollten Sie – soweit noch nicht geschehen – die Abbuchung bei Ihrer Bank widerrufen. Die Frist hierfür beträgt acht Wochen. Sollte der Sofortbonus in der Schlussrechnung nicht berücksichtigt sein, dann nehmen Sie eine entsprechende Aufrechnung selbst vor. Wenn sich aus der Abrechnung (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer von Ihnen vorgenommenen Aufrechnung mit dem Sofortbonus) ein Guthaben zu Ihren Gunsten ergibt, sollten Sie die hieraus resultierende Rückzahlungsforderung zur Insolvenztabelle anmelden. In jedem Fall sollten Sie den Insolvenzverwalter über eine von Ihnen vorgenommene Aufrechnung schriftlich informieren.