LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Nur die gemeinsamen Kinder sollen erben
Frederike F.: „Mein Mann und ich sind verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder und leben in gesetzlichem Güterstand. Mein Mann hat aus erster Ehe (vor unserer Ehe) zwei weitere Kinder. Diese beiden Kinder aus seiner ersten Ehe haben bereits eine vorzeitige Erbauszahlung erhalten und im Gegenzug eine Erbverzichtserklärung notariell unterschrieben. Nun haben mein Mann und ich getrennt je ein Testament geschrieben, das im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das heißt: Sollte ich zuerst versterben, erbt mein Mann je zur Hälfte und unsere drei gemeinsamen Kinder die andere Hälfte. Wenn nun mein Gatte verstirbt, erben seine fünf Kinder zu gleichen Teilen. Die vorzeitige Erbauszahlung an seine beiden Kinder aus erster Ehe hat er im Testament nicht berücksichtigt. Ich würde gerne verfügen, dass der Teil des Erbes, den mein Mann von mir erbt, nach seinem Tode ausschließlich unseren drei gemeinsamen Kindern zukommt. Wie ist das möglich?“
Sie können in Ihrem Testament mit einer Vor- und Nacherbschaft arbeiten. Dabei können Sie bestimmen, das Ihr Mann hinsichtlich des ihm vererbten Vermögens nur Vorerbe ist und Ihre gemeinsamen Kinder seine Nacherben. Als Nacherbfall wird üblicherweise der Tod des Vorerben bestimmt, es könnte aber auc