LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Nur die gemeinsamen Kinder sollen erben

von Redaktion

Frederike F.: „Mein Mann und ich sind verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder und leben in gesetzlichem Güterstand. Mein Mann hat aus erster Ehe (vor unserer Ehe) zwei weitere Kinder. Diese beiden Kinder aus seiner ersten Ehe haben bereits eine vorzeitige Erbauszahlung erhalten und im Gegenzug eine Erbverzichtserklärung notariell unterschrieben. Nun haben mein Mann und ich getrennt je ein Testament geschrieben, das im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das heißt: Sollte ich zuerst versterben, erbt mein Mann je zur Hälfte und unsere drei gemeinsamen Kinder die andere Hälfte. Wenn nun mein Gatte verstirbt, erben seine fünf Kinder zu gleichen Teilen. Die vorzeitige Erbauszahlung an seine beiden Kinder aus erster Ehe hat er im Testament nicht berücksichtigt. Ich würde gerne verfügen, dass der Teil des Erbes, den mein Mann von mir erbt, nach seinem Tode ausschließlich unseren drei gemeinsamen Kindern zukommt. Wie ist das möglich?“

Sie können in Ihrem Testament mit einer Vor- und Nacherbschaft arbeiten. Dabei können Sie bestimmen, das Ihr Mann hinsichtlich des ihm vererbten Vermögens nur Vorerbe ist und Ihre gemeinsamen Kinder seine Nacherben. Als Nacherbfall wird üblicherweise der Tod des Vorerben bestimmt, es könnte aber auch ein bestimmter Zeitpunkt oder beispielsweise eine Wiederverheiratung als Nacherbfall festgelegt werden. Der Vorerbe darf den Nachlass zwar auf eigene Rechnung nutzen, muss die Substanz aber grundsätzlich für den oder die Nacherben erhalten. Deshalb darf er auch nur mit Zustimmung der Nacherben über Nachlassgegenstände verfügen. Sie können den Vorerben aber auch von bestimmten Verfügungsbeschränkungen freistellen, man nennt das dann befreite Vorerbschaft. Dann erhalten die Nacherben nur das, was der Vorerbe von der Erbschaft übrig lässt. Ihre Kinder können Sie hingegen hinsichtlich des von Ihnen geerbten Vermögens als unbeschränkte Vollerben einsetzen. Bedenken Sie, dass die Vor- und Nacherbschaft eine recht komplizierte Konstruktion ist, die den Vorerben deutlich beschränken kann und lassen Sie sich gegebenenfalls bei der Erstellung eines Testaments anwaltlich unterstützen.

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