LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Renovierungsnebenkosten und Steuer

von Redaktion

Otto S.: „Im September 2018 wurde durch den Vermieter des von uns gemieteten Hauses im Wohnzimmer das Parkett geschliffen und in der oberen Etage der Teppichboden durch Parkett erneuert. Aus diesem Grund war die Wohnung für uns 10 Tage nicht mehr nutzbar bzw. bewohnbar. Die Möbel mussten bei einer Spedition ausgelagert werden. Wir mussten in dieser Zeit in einer gemieteten Ferienwohnung am Ort wohnen. Dadurch entstanden uns erhebliche Kosten! Für die Erneuerung des Parketts hat uns der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung nichts berechnet, auch keine Modernisierungskosten. Können wir die Kosten für die Lagerung des Inventars und für die Miete der Ferienwohnung in der Steuererklärung geltend machen?“

Grundsätzlich muss man hier schauen, ob die von Ihnen angesprochenen Kosten der privaten Lebensführung dienen. Also ob es sich um Kosten für Lebensmittel, GEZ-Gebühr, die Miete für die private Wohnung und so weiter handelt. Denn diese lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Bei besonderem Förderinteresse des Gesetzgebers weicht er von diesem Grundsatz ab. Für diese Ausnahmen gibt es drei Kategorien. Die erste Kategorie sind Sonderausgaben. Sonderausgaben sind zum Beispiel Renten-, Kranken-, Pflege- und weitere Versicherungen wie auch die gezahlte Kirchensteuer und Spenden. Die zweite Kategorie sind haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen. Dazu gehören die Kosten für eine Reinigungskraft, einen Gärtner für das private Wohnhaus oder auch die Handwerkerrechnung für eine Reparatur. Die dritte Kostenkategorie sind außergewöhnliche Belastungen. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hier um Kosten, die eher selten vorkommen und daher außergewöhnlich und unvermeidbar sind.

In dem von Ihnen geschilderten Fall liegen keine Sonderausgaben vor, da es sich um keine der im Gesetz genannten Ausgaben handelt. Zudem sind die getragenen Kosten auch keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkeraufwendungen für die gemietete Wohnung. Denn: Die im Haus verursachten Kosten hat der Vermieter bezahlt und die anderweitig außerhalb vom Wohnhaus angefallenen Kosten sind hierdurch nicht erfasst.

Somit stellt sich die Frage, ob hier außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Hierfür ist es wie beschrieben notwendig, dass dem Endverbraucher die Kosten zwangsweise auferlegt wurden, also dass sie unvermeidbar sind. Bei einem Mietverhältnis ist jedoch gesetzlich geregelt, dass der Eigentümer die Kosten des Mieters angemessen ersetzen muss. Somit ergibt sich, dass der Mieter nicht verpflichtet war, die Kosten zu übernehmen und sie eventuell mit dem Vermieter hätte verrechnen können.

Als Konsequenz hieraus ergibt sich unglücklicherweise, dass die Kosten für die Spedition und anderweitige Unterbringung nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Wir raten daher, dass Sie sich mit Ihrem Vermieter zusammensetzen, da die Kosten bei ihm tatsächlich voll abzugsfähig wären.

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