LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Grundstück ohne Wasseranschluss

von Redaktion

Klaus E.: „Es geht um ein Grundstück, welches von der öffentlichen Hand vor etwa 30 Jahren an privat verkauft wurde. Das Grundstück wurde ohne eigenen Anschluss für Strom, Wasser und Telefon verkauft. Die Versorgung läuft über die Anschlüsse des Nachbargrundstücks unter Zuhilfenahme von Zwischenzählern. Ist es zulässig, ein Grundstück mit Haus ohne eigene Anschlüsse zu verkaufen? Wer zahlt, wenn die Anschlüsse nachträglich nötig werden?“

Der Verkauf eines Grundstücks mit einem Gebäude ohne eigene Anschlüsse für Strom, Wasser und Telefon ist zulässig und kommt in der Praxis auch häufig vor. Zu denken ist hierbei vor allem an Grundstücke, die mit einem Haus bebaut waren, in der Folge aber anders aufgeteilt bzw. parzelliert wurde. Die Versorgung des einen Grundstücks wird in diesen Fällen sehr häufig über das Nachbargrundstück sichergestellt.

Solche Regelungen entstammen meist aus Zeiten, als beide Grundstücke den gleichen Eigentümer hatten oder zumindest beide Eigentümer aus der gleichen Familie stammten und es selbstverständlich war, dass das eine Grundstück das andere versorgt.

Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass der Fall hier ähnlich liegt und die öffentliche Hand das Grundstück über ein ebenfalls der Gemeinde oder Stadt gehörendes Grundstück versorgt hat. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Denn einen Anspruch auf diese Versorgung hat der Eigentümer gegen den Nachbar nach ständiger Rechtsprechung nicht. Der BGH hat dies erst in einem kürzlich erschienenen Urteil erneut bestätigt.

Demnach ergibt sich ein Anspruch auf Versorgung aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nur nach besonders engen Voraussetzungen. Ein solcher Fall lag nach Einschätzung des BGH etwa vor,

als die Käufer eines Grundstücks nicht wussten, dass das Abwasser über das Nachbargrundstück entsorgt wird.

Idealerweise ist daher die Versorgung des Grundstücks juristisch ausgedrückt „dinglich abgesichert“. Das heißt, im günstigsten Fall ist die Versorgung im Grundbuch geregelt. Nur dann ist ein echter Anspruch auch auf zukünftige Versorgung gegeben. Gibt es eine solche Regelung nicht, kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Versorgung einstellen.

In einem solchen Fall werden eigene Anschlüsse notwendig, sodass ich gleich zu Ihrer nächsten Frage überleiten kann. Die Erschließung des Grundstücks, also auch die Ver- und Entsorgung von Wasser, Strom usw. ist Sache des Eigentümers. Dieser muss daher auch die Kosten tragen, wenn im Kaufvertrag nichts anderes bestimmt wurde.

Da ich nicht weiß, welche Regelungen im Kaufvertrag vereinbart wurden, ob ein spezieller Einzelfall bei Ihrem Grundstück denkbar wäre oder die Versorgung im Grundbuch abgesichert wurde, rate ich Ihnen im Zweifel, sich bei einem Rechtsanwalt oder Haus & Grund-Verein beraten zu lassen.

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