Es kommt darauf an, was Ihnen dreien zustößt: Sollten Sie alle oder einer von ihnen versterben, dann müssen sich die Erben des jeweils Verstorbenen um dessen Angelegenheiten kümmern, denn mit dem Tod einer Person geht automatisch deren Vermögen als Ganzes auf dessen Erben über. Somit werden die bestehenden Verträge etwa mit Banken, Vermietern, Versicherungen automatisch mit den Erben als Vertragspartner fortgeführt. Wer die Erben sind, richtet sich nach einem Testament oder – falls es kein Testament gibt – nach der gesetzlichen Erbfolge.
Problematisch ist oft, dass die Erben sich erst durch den Erbschein legitimieren können und dessen Erteilung durch das Nachlassgericht oft lange dauert. Da die Abwicklung einer Erbschaft für die Erben mit vielen Formalien verbunden ist, zum Beispiel das Auflösen von Bankkonten oder Versicherungsverträgen, hängen die Erben in dieser Zeit oft in der Luft, weil Behörden und Banken den Erbschein fordern.
Diese Problematik kann der Erblasser zu Lebzeiten dadurch lösen, dass er seinen Erben eine Vollmacht geltend über den Tod hinaus oder erst für die Zeit nach dem Erbfall erteilt. Inhalt und Reichweite der Vollmacht – ob diese für bestimmte Angelegenheiten (etwa Bankangelegenheiten) gelten soll oder für sämtliche vermögensrechtliche Angelegenheiten (Generalvollmacht) – bestimmt der zukünftige Erblasser.
Für den Fall, dass Sie alle oder einer von Ihnen zum Beispiel aufgrund schwerer Verletzungen nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, dann bleibt die verletzte Person weiter Vertragspartner etwa der Banken oder des Vermieters. Soll eine andere Person sie diesen gegenüber vertreten dürfen, dann muss sie noch im Zustand der Geschäftsfähigkeit ihr ausdrücklich eine Vollmacht erteilen. Sofern keine Vollmacht vorliegt, gibt es kein gesetzliches „Angehörigen-Vertretungsrecht“ mit Ausnahme im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Vertretungsmacht zwischen Ehegatten. Für die Fälle, dass es keinen Bevollmächtigten gibt und kein gesetzliches Vertretungsrecht besteht, würde dann ein Betreuungsgericht einen Betreuer für die verletzte Person bestellen, der sich dann um deren Angelegenheiten kümmert.
Es reicht also nicht aus, dass Ihr Mann seiner Tochter aus erster Ehe persönliche Unterlagen lediglich zeigt, damit diese „im Ernstfall“ tätig werden kann. Vielmehr müsste er ihr eine Vollmacht erteilen. Dabei kann Ihr Mann seiner Tochter aber durch eine Vollmacht lediglich dazu legitimieren, dass diese ihn vertritt, nicht aber, dass die Tochter Sie oder Ihren Sohn vertritt; eine solche Vollmacht müssten Sie oder Ihr Sohn ihr persönlich erteilen.