Seit dem 1. Januar 1983 ist gesetzlich geregelt, dass die Kaution des Mieters zu verzinsen ist. Die Verzinsungspflicht ist derzeit in § 551 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Altverträge, die vor dem 1. Januar 1983 geschlossen wurden, eine Regelung getroffen. Wurde die Verzinsung durch Vertrag ausgeschlossen, so gilt die Verzinsungspflicht nicht.
Dies gilt nach herrschender Meinung aber nur für eine individuelle Vereinbarung. Handelt es sich um einen Ausschluss durch Formularvertrag, so ist die Regelung, dass keine Zinsen zu zahlen sind, unwirksam. Ihnen würden dann Zinsen zustehen. Aufgrund Ihrer Angaben liegt die Annahme nahe, dass es sich bei der weiteren Vereinbarung in Ihrem Vertrag um eine Formularklausel handelt. Auch die formularmäßige Vereinbarung, dass der Vermieter am Ende des Mietverhältnisses auf jeden Fall die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen und verrechnen kann, ist unwirksam. Lassen Sie sich weitergehend fachlich beraten. Für eine verbindliche Aussage bedarf es einer abschließenden Prüfung anhand Ihres Mietvertrages.