Robert D.: Nachdem sich die Firma AOL aufgelöst hat, habe ich Aktien von Time Warner dafür erhalten. Nun wurde Time Warner von Charter Communications übernommen. Ich habe Barabfindung (voll versteuert hier in Deutschland) und Aktien von Charter Communications erhalten. Diese Aktien haben einen Einstandskurs von 0,00 Euro und beim jetzigen Verkauf wurde von dem jetzigen Kurswert die volle Steuer abgezogen. Gibt es dafür eine Erklärung?
Der Tausch von Anteilen stellt grundsätzlich die Veräußerung bestehender sowie die Neuanschaffung der erhaltenen Anteile dar. Entscheidende Bedeutung für die steuerliche Beurteilung kommt dabei dem Anschaffungszeitpunkt zu: Während Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, mit dem entstandenen Veräußerungs-gewinn steuerpflichtig sind, besteht diese Steuerpflicht bei Aktien, deren Erwerb vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist, lediglich innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist.
Liegen dem Vorgang jedoch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zugrunde, die von den beteiligten Unternehmen initiiert werden und von den Aktionären nicht beeinflussbar sind, kommt es beim Tausch von Anteilen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, ausnahmsweise zu einem Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung. Die erhaltenen Anteile treten in diesem Fall an die Stelle der hingegebenen.
Im Zuge der Übernahme von AOL wurden die Time- Warner-Aktien zu Beginn der 2000er-Jahre angeschafft, sodass die genannte Ausnahmeregelung keine Anwendung findet. Der Tausch würde im Falle des Überschreitens der Spekulationsfrist nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die darauffolgende Übernahme durch Charter Communications ist als Veräußerung der Anteile an Time Warner ebenfalls nicht der Steuer unterworfen, da die einjährige Spekulationsfrist überschritten wurde.
Im Rahmen der Übernahme erhielten die Anleger weiter lediglich einen Teil als Aktien – der restliche Wert wurde durch eine Barabfindung abgelöst. Ein derartiger Barausgleich wird nach derzeitigem Gesetzesstand grundsätzlich als Dividende qualifiziert. Allerdings wurde im Jahr 2016 höchstrichterlich entschieden, dass eine Barabfindung für vor 31. Dezember 2008 erworbene Aktien, die anlässlich eines Aktientausches im Rahmen des nicht steuerbaren Vorgangs gezahlt wird, nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren ist. Die von der Bank als Steuerentrichtungspflichtiger in dem Fall abgeführte Kapitalertragssteuer könnte daher im Rahmen der Steuererklärung zurückgeholt werden. Dies gilt allerdings nur, sofern eine Steuerfestsetzung bzw. -änderung verfahrensrechtlich noch möglich ist.
Die anschließende Veräußerung der Charter-Communications-Aktien ist unabhängig von der Haltedauer ein steuerbarer Vorgang, da deren Anschaffungszeitpunkt nach 31. Dezember 2008 liegt. Der Veräußerungsgewinn wird durch den Verkaufspreis abzüglich des Ankaufspreises und abzüglich der Veräußerungskosten ermittelt. Die Anschaffungskosten der im Wege des Tausches erworbenen Anteile an Charter Communications entsprechen dem gemeinen Wert der hingegebenen Time-Warner-Aktien abzüglich der Barabfindung. Ein Einstandskurs in Höhe von 0,00 Euro wäre als in Abzug zu bringende Anschaffungskosten nur dann zutreffend, wenn die Barabfindung dem gemeinen Wert der Time-Warner-Aktien entsprochen hätte. Der etwaige Veräußerungsgewinn wird mit der Kapitalertragsteuer (25 Prozent), dem Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) sowie gegebenenfalls mit der Kirchensteuer pauschal versteuert. Die Steuerpflicht ist damit grundsätzlich für den Steuerpflichtigen abgegolten.