RECHT

Gericht stoppt Iglo-Kennzeichnung

von Redaktion

Im Streit um gelöschte Bewertungen im Internetportal Jameda hat das Münchner Landgericht I die Klage eines Zahnarztes abgewiesen. Der Mediziner aus Kiel hatte Jameda verklagt, weil das Portal Anfang 2018 zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht hatte. Warum, darüber gingen die Meinungen der Streitparteien auseinander. Jameda mit Sitz in München betont, die Löschung der Bewertungen sei erfolgt, weil sich deren Echtheit nicht überprüfen lasse. Für den Zahnarzt war sie eine Reaktion auf die Kündigung seiner kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Er verlangte von Jameda, die Bewertungen wieder online zu stellen. Das Gericht erteilte der Forderung nun eine Absage. „Der Arzt konnte nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien“, hieß es in der Urteilsbegründung. Auch die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen lägen nicht vor.

Ein gepflegtes Erscheinungsbild und Auftreten – eine Anforderung von Arbeitgebern an Angestellte, die eigentlich jeder nachvollziehen kann. Für einige Chefs gehört dazu jedoch, dass Angestellte glatt rasiert zur Arbeit kommen. Das ist nicht immer nach dem Geschmack der Mitarbeiter. Darf ein Chef verbieten, dass Angestellte Bart tragen? „Vorgaben zum Aussehen greifen in die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein“, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg. Das gilt bei Bärten ebenso wie bei Tätowierungen, Frisuren oder Piercings. In solchen Fällen steht im Zweifel das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz festgeschrieben ist, dem Interesse des Arbeitgebers gegenüber. „Und die Persönlichkeitsrechte überwiegen in der Regel“, sagt der Fachanwalt, der Mitglied im Deutschen Anwaltverein ist. Sollte es im Betrieb besondere Hygienevorschriften geben, kann der Arbeitgeber aber zum Beispiel verlangen, dass der Arbeitnehmer ein Bartnetz trägt, erläutert Markowski. Gleiches gilt für Sicherheitsbedenken. Etwa wenn ein Angestellter an Maschinen tätig ist, in denen sich der Bart verfangen kann.

Der Tiefkühlkost-Hersteller Iglo darf Supermarkt-Produkte nicht mit einer Nährstoff-Kennzeichnung – dem sogenannten Nutri-Score – versehen. Das Landgericht Hamburg habe am Dienstag eine einstweilige Verfügung gegen die Iglo GmbH erlassen, teilte ein Gerichtssprecher mit. Den Antrag hierauf hatte der Münchner Verein Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft gestellt. Der „Nutri-Score“ verstoße gegen europäische Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung und sei daher im geschäftlichen Verkehr unzulässig, urteilte das Gericht. Iglo kündigte Berufung an.

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