Der Erwerb einer Immobilie ist dann erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser bis zu seinem Versterben in der Immobilie wohnte und das Kind als Erbe die Immobilie ab dem Tod des Erblassers unverzüglich selbst bewohnt. Dann handelt es sich nach dem Gesetz um ein Familienheim. Dabei ist das Familienheim nur erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Von dem Bewohnen des Erblassers bis zum Ableben macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn aus zwingenden Gründen der Erblasser an einer Nutzung gehindert war. Nach dieser Definition sind die öffentlich-rechtlichen Meldeverhältnisse ohne Bedeutung. Es kommt daher nur darauf an, ob aus zwingenden Gründen ein Bewohnen nicht mehr möglich war. Ob die Nähe zu einer Pflegekraft für die Annahme eines zwingenden Grundes ausreicht, ist im Einzelfall zu prüfen.