Kaum scheint die Sonne, sieht man den Staub auch wieder besser. Da hilft nur ein Frühjahrsputz. Wer sich dabei helfen lässt, kann die Kosten absetzen.
Fester putzen, Boden wienern, Garten pflegen: Wenn Profis Hand anlegen, können Verbraucher in den meisten Fällen das Finanzamt an den Kosten beteiligen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Der Grund: Die meisten dieser Arbeiten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieser Begriff wird immer dann verwendet, wenn die Tätigkeiten normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängen. Einen Teil davon erkennt das Finanzamt als steuermindernd an.
Das Gesetz unterscheidet dabei drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese gelten jeweils unterschiedliche steuerliche Regeln.
Geringfügige Beschäftigung
Putzhilfen oder Kinderbetreuung wird oft als Minijob organisiert. Hier gilt eine Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich. Die Einkommensteuer vermindert sich dadurch auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich.
Andere haushaltsnahe Beschäftigung
Für Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen – gemeint sind die Arbeitslöhne – steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro im Jahr.
Handwerkerleistung im Privathaushalt
Wenn ein Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführt, kann der Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten maximal 1200 Euro jährlich abziehen. Aufwendungen für Material werden aber nicht anerkannt.