LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Sprechen Sie mit Ihrem Sohn

von Redaktion

Peter H.: „Mein Sohn und ich sind Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Im Testament habe ich formuliert, dass der Sohn meinen halben Anteil als Vorvermächtnis erhält. Wiederum nach seinem Tod soll diese Hälfte an meine Tochter gehen. Die Wohnung kann demnach von meinem Sohn nicht verkauft werden. Wird diese Hälfte nun mit dem Verkehrswert dem Pflichtteil meines Sohnes angerechnet?“

In einem solchen Fall hat Ihr Sohn als Pflichtteilsberechtigter die Wahl: Entweder nimmt er das Vermächtnis der Eigentumshälfte an, dann wird ihm der volle Verkehrswert auf den Pflichtteil angerechnet, ohne dass die Verkaufsbeschränkung wertmindernd berücksichtigt wird, oder aber Ihr Sohn schlägt das Vermächtnis aus und verlangt den Pflichtteil in voller Höhe. Daher ist es am besten, wenn Sie jetzt schon mit Ihrem Sohn sprechen. Vielleicht ist er ja mit Ihren Absichten einverstanden und bereit, eine Vereinbarung abzuschließen, wonach er das von Ihnen Gewünschte akzeptiert. Das müsste dann notariell beurkundet werden.

Artikel 2 von 4