Ziel einer „Güterstandsschaukel“ ist meist die steuerfreie Übertragung von Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen. Der Schenkungsteuerfreibetrag für Gatten liegt bei 500 000 Euro; was darüber hinaus zugewendet wird, muss im Normalfall der Schenkungsteuer unterworfen werden. Dem gegenüber sind Zugewinnausgleichszahlungen unter Ehegatten komplett schenkungsteuerfrei.
Zugewinn gibt es nur bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), gemeinhin also in den Fällen von Scheidung oder Tod. Ein weiterer Fall der Beendigung des Güterstandes liegt vor, wenn man während fortbestehender Ehe durch Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand in den Güterstand der Gütertrennung wechselt. Weil durch diesen Güterstandswechsel der bislang gültige gesetzliche Güterstand beendet ist, kann für die Vergangenheit Zugewinnausgleich gefordert bzw. auch „freiwillig“ gezahlt werden, und dies steuerfrei!
Eine solcher Vermögensausgleich setzt aber voraus, dass bei den Ehegatten ein unterschiedlich hoher Vermögenszuwachs vorliegt. Der Überlassungswert in Höhe der Hälfte der Zugewinndifferenz sollte konkret nachvollziehbar sein. So können auch Millionenbeträge steuerfrei transferiert werden. Danach wechselt man mittels zweitem Ehevertrag wieder in den gesetzlichen Güterstand zurück, zum einen, um solche steuerfreien Zuwendungen wiederholen zu können (vorausgesetzt, auch künftig wird einseitig Zugewinn erzielt), zum anderen, um dem Ehegatten wiederum die höhere Erbquote im gesetzlichen Güterstand (zusätzliche Quote von einem Viertel) einzuräumen. Das Hin- und Her-Wechseln zwischen den Güterständen nennt man „Güterstandsschaukel“.
Für „Otto-Normalverbraucher“ sowie bei beabsichtigten Zuwendungen bis zu 500 000 Euro bedarf es dieser Konstruktion nicht (jedenfalls nicht aus steuerlichen Gründen, möglicherweise aber zur Pflichtteilsreduzierung). Güterstandsschaukeln sind teuer, denn man muss zwei Eheverträge schließen, wobei sich die Gebühr des Notars für die Beurkundung des Ehevertrages nach den Vermögen beider Ehegatten richtet. Bei größeren Zuwendungen übersteigt die Steuerersparnis schnell die Notarkosten, sodass sich das Schaukeln zwischen den Güterständen doch lohnt. Aber Vorsicht! Zwischen den beiden Eheverträgen sollten Sie einige Zeit verstreichen lassen, um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszusetzen. Fachkundige Beratung hierzu ist unerlässlich, auch zur Frage, ob die beabsichtigte Zugewinnausgleichszahlung einer Überprüfung an den Fakten stand hält. Ehegatten können auch anderweitig schenkungssteuerfreie Zuwendungen machen, etwa indem sie das steuerlich privilegierte Familienheim auf den Partner übertragen.