Ihr Fall beleuchtet ein beim Berliner Testament häufig auftretendes erbschaftsteuerliches Problem: Beim Tod des Vaters hatten Sie im Verhältnis zu ihm einen Freibetrag von 400 000 Euro, um diesen Freibetrag zumindest teilweise auszuschöpfen, wäre es sinnvoll gewesen, den Pflichtteil geltend zu machen. Andererseits will man regelmäßig die überlebende Mutter nicht belasten, daher unterbleibt eine solche Geltendmachung des Pflichtteils häufig. Dann stellt sich die Frage, ob man diesen Pflichtteil rechnerisch noch ansetzen kann, wenn die Mutter verstorben ist. Denn dann machen Sie ja den Pflichtteil gegen sich selbst (als Erbin der Mutter) geltend. Es handelt sich also dann nur noch um eine Fiktion. Dennoch hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine solche Geltendmachung des Pflichtteils gegen sich selbst zulässig und steuermindernd anzuerkennen ist. Ob dies allerdings auch gilt, falls der Pflichtteil beim zweiten Erbfall bereits verjährt war, hat der Bundesfinanzhof offen gelassen. Sie sehen also, dass es auf die Einzelheiten des jeweiligen Falles ankommt und daher sollten Sie sich fachmännisch beraten lassen.