Nach § 20 I Wohneigentumsgesetz (WEG) obliegt den Wohnungseigentümern die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Eigentümergemeinschaft darf nach § 21 III WEG durch Mehrheitsbeschluss über Verwaltungsmaßnahmen entscheiden. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Sammelvertrages für den Fernsehempfang. Vertragspartei eines derartigen Vertrages ist dann die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Eigentümer. Deshalb kann der Vertrag auch nicht von einem einzelnen Eigentümer gekündigt werden. Unabhängig davon, ob der betreffende Eigentümer das Angebot nutzt oder seinen Fernsehempfang auf anderem Wege, etwa über den Telefonanbieter bewerkstelligt, hat er für die anteiligen Kosten des SAT-Vertrages aufzukommen. Wenn der mit der WEG abgeschlossene Vertrag zum 31. Dezember 2019 ausläuft, muss die Eigentümerversammlung eine Entscheidung über einen etwaigen Neuabschluss treffen.
Bei der hier vorliegenden Konstellation ist zu empfehlen, dass angeregt wird, im Rahmen des Beschlusses gemäß § 16 III WEG eine Kostenregelung für die Zukunft dahingehend zu treffen, dass nur die Eigentümer an den Kosten für den SAT-Vertrag beteiligt werden, welche die SAT-Anlage auch nutzen. Entscheiden über den Beschlussinhalt wird aber die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Eigentümer.