LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kann ich SAT-Empfang kündigen?

von Redaktion

Christa S.: „Für unsere Wohnanlage mit 65 Wohneinheiten wurde ab 1. Januar 2010 ein zehnjähriger Mietvertrag für unsere SAT-Anlage mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist abgeschlossen. Pro Monat werden sieben Euro (ohne Stromkosten) je Wohneinheit berechnet. Durch ein günstiges Angebot von meinem Telefonanbieter habe ich meinen internetfähigen Fernseher ab 1. April 2019 dort angemeldet und bezahle meinen Beitrag für den Fernseh- und Radioempfang künftig dort. Einen Ausstieg aus dem SAT-Vertrag zum April hat der Verwalter abgelehnt. Gibt es eine Möglichkeit für mich, wenigstens zum 31. Dezember 2019 aus dem auslaufenden Vertrag auszusteigen? Mit welcher Begründung wäre das möglich? Könnte ich zum 30. September einzeln kündigen? Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch.“

Nach § 20 I Wohneigentumsgesetz (WEG) obliegt den Wohnungseigentümern die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Eigentümergemeinschaft darf nach § 21 III WEG durch Mehrheitsbeschluss über Verwaltungsmaßnahmen entscheiden. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Sammelvertrages für den Fernsehempfang. Vertragspartei eines derartigen Vertrages ist dann die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Eigentümer. Deshalb kann der Vertrag auch nicht von einem einzelnen Eigentümer gekündigt werden. Unabhängig davon, ob der betreffende Eigentümer das Angebot nutzt oder seinen Fernsehempfang auf anderem Wege, etwa über den Telefonanbieter bewerkstelligt, hat er für die anteiligen Kosten des SAT-Vertrages aufzukommen. Wenn der mit der WEG abgeschlossene Vertrag zum 31. Dezember 2019 ausläuft, muss die Eigentümerversammlung eine Entscheidung über einen etwaigen Neuabschluss treffen.

Bei der hier vorliegenden Konstellation ist zu empfehlen, dass angeregt wird, im Rahmen des Beschlusses gemäß § 16 III WEG eine Kostenregelung für die Zukunft dahingehend zu treffen, dass nur die Eigentümer an den Kosten für den SAT-Vertrag beteiligt werden, welche die SAT-Anlage auch nutzen. Entscheiden über den Beschlussinhalt wird aber die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Eigentümer.

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