Dirk S.: „Seit der Scheidung meiner Eltern vor 30 Jahren (ich war 11) habe ich von meinem leiblichen Vater nie mehr etwas gehört. Von meiner Schwester weiß ich, dass er wohl eine neue Familie hat. Kann ich im Falle seines Ablebens zu Bestattungskosten herangezogen werden? Habe ich einen Erbanspruch?
Die Bestattungskosten sind von den Erben zu tragen. Falls Ihr Vater kein Testament hinterlässt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Danach wird ihr Vater von seiner Ehefrau und seinen Kindern – damit auch von Ihnen – beerbt. Sollte Sie Ihr Vater enterbt haben, haben Sie Pflichtteilsansprüche. Das zuständige Nachlassgericht wird von dem Standesamt, welches den Sterbefall beurkundet, benachrichtigt. Das Standesamt teilt dem Nachlassgericht Namen und Anschriften von Angehörigen mit. Eine Erbenermittlung durch das Nachlassgericht besteht in Bayern. Es wird von Amts wegen tätig, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört oder anzunehmen ist, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist. In den übrigen Ländern werden die Nachlassgerichte tätig, wenn ein Testament oder Erbvertrag existiert.