Vorsicht Verjährung: Wer vermutet, dass bei Therapie, Operation, Beratung und Aufklärung etwas schiefgelaufen ist, sollte nicht zu lange warten. Nach drei Jahren verjähren die Ansprüche.
Den behandelnden Arzt aufsuchen: Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt zunächst ein Gespräch mit dem Arzt. Vielleicht lassen sich Missverständnisse oder Fragen direkt klären. Bei der Gelegenheit können Patienten auch Einsicht in ihre Patientenakte verlangen. Die darf der Arzt nur in Ausnahmefällen verwehren. Und natürlich können neben Medizinern auch andere Berufsgruppen Ansprechpartner sein. Auch Pflegern oder Hebammen kann ein Fehler unterlaufen.
Kasse kontaktieren: Haben Patienten weiterhin den Verdacht, falsch behandelt worden zu sein, sollten sie sich an ihre Krankenkasse wenden. Sie unterstützt Mitglieder kostenlos, sofern die Behandlung von der Kasse bezahlt wurde. Gesetzliche Kassen sind dazu sogar verpflichtet. Ewig warten sollte ein Patient aber nicht. Nach drei Jahren erlöschen die Ansprüche.
Gutachten bestellen: Bei Verdacht auf fehlerhafte Behandlung kann der MDK ein Sachverständigengutachten erstellen. Bestätigt sich der Verdacht, stärkt das die Position des Patienten in einem möglichen Gerichtsverfahren.
Schlichtungsstellen der Ärztekammern: Auch die Ärzteschaft hat Einrichtungen gegründet, die Patientinnen und Patienten bei der Klärung eines Verdachts unterstützen. Diese Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen sind meistens bei der jeweils zuständigen Landesärztekammer oder der Landeszahnärztekammer angesiedelt.