LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Darf der Fahrradanhänger im Flur stehen?

Daniel B.: „Wir sind Wohnungseigentümer. Auf unserem Stockwerk sind drei Wohnungen, eine wurde vor vier Jahren an ein jüngeres Ehepaar verkauft. Inzwischen hat das Paar zwei Kinder. Anfangs hatte die Familie einen Kinderwagen, jetzt aber einen Fahrradanhänger für beide Kinder, der als Kinderwagen genutzt wird. Dieser steht mit einer Breite von 80 Zentimetern im Hausflur vor dem Aufzug. Die Flurbreite ist in dem Bereich 122 Zentimeter. Noch sind wir Älteren mobil und benutzen den Aufzug nicht so häufig. Wenn wir ihn aber brauchen, muss der Fahrradanhänger erst einmal weggeschoben werden, da sonst nur 42 Zentimeter Platz bleiben. Die Kinder sind ja noch recht klein, doch befürchte ich, dass der Fahrradanhänger auch noch im Flur stehen wird, wenn er als Kinderwagen nicht mehr benötigt wird, aber eventuell als Fahrradanhänger. Laut unserer Hausverwaltung darf aus feuerpolizeilicher Sicht im Flur absolut nichts stehen, außer Kinderwagen. Gilt das auch für Fahrradanhänger?“

Ob aus feuerpolizeilicher Sicht oder nicht: Es ist richtig, dass Kinderwagen grundsätzlich im Hausflur zumindest zeitweise abgestellt werden dürfen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann dies auch nicht im Wege einer Gebrauchsregelung oder in der Gemeinschaftsordnung ausschließen. Es gibt Re

Dienstag, 11. November 2025

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