LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Darf der Fahrradanhänger im Flur stehen?

von Redaktion

Daniel B.: „Wir sind Wohnungseigentümer. Auf unserem Stockwerk sind drei Wohnungen, eine wurde vor vier Jahren an ein jüngeres Ehepaar verkauft. Inzwischen hat das Paar zwei Kinder. Anfangs hatte die Familie einen Kinderwagen, jetzt aber einen Fahrradanhänger für beide Kinder, der als Kinderwagen genutzt wird. Dieser steht mit einer Breite von 80 Zentimetern im Hausflur vor dem Aufzug. Die Flurbreite ist in dem Bereich 122 Zentimeter. Noch sind wir Älteren mobil und benutzen den Aufzug nicht so häufig. Wenn wir ihn aber brauchen, muss der Fahrradanhänger erst einmal weggeschoben werden, da sonst nur 42 Zentimeter Platz bleiben. Die Kinder sind ja noch recht klein, doch befürchte ich, dass der Fahrradanhänger auch noch im Flur stehen wird, wenn er als Kinderwagen nicht mehr benötigt wird, aber eventuell als Fahrradanhänger. Laut unserer Hausverwaltung darf aus feuerpolizeilicher Sicht im Flur absolut nichts stehen, außer Kinderwagen. Gilt das auch für Fahrradanhänger?“

Ob aus feuerpolizeilicher Sicht oder nicht: Es ist richtig, dass Kinderwagen grundsätzlich im Hausflur zumindest zeitweise abgestellt werden dürfen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann dies auch nicht im Wege einer Gebrauchsregelung oder in der Gemeinschaftsordnung ausschließen. Es gibt Rechtsprechung, nach der sogar erlaubt war, einen Kinderwagen vor den Briefkästen abzustellen, solange der Zugang noch möglich war. Ähnliches wird daher also auch für Ihren Hausflur gelten. Zu bedenken gilt es, dass das Wohnungseigentumsgesetz bei der Nutzung der Gemeinschaftsflächen dort Grenzen zieht, wo die anderen Eigentümer „über das notwendige Maß hinaus“ benachteiligt werden. Solange ein Kinderwagen verschoben werden kann, um den Zugang zum Aufzug zu ermöglichen, dürfte dieses Maß noch nicht überschritten sein. Nun handelt es sich aber in Ihrem Fall nicht um einen Kinderwagen, sondern um einen Fahrradanhänger, der nur als Kinderwagen verwendet wird. Diese sind in der Regel, aufgrund des höheren Gewichts und der breiteren Maße, nicht mit einem Kinderwagen vergleichbar. Ohne die genauen Umstände in Ihrer WEG oder die Hausordnung zu kennen, ist es schwierig, eine abschließende rechtliche Einschätzung geben zu können. Denn die Ausnahme gilt grundsätzlich nur für Kinderwagen, Rollstühle oder ähnliche Objekte, auf die der jeweilige Eigentümer angewiesen ist. Ich gehe aber davon aus, dass die enorme Verschmälerung sehr wohl einen Nachteil darstellt, der über das notwendige Maß hinausgeht. Ich rate Ihnen, den Sachverhalt in der nächsten Eigentümerversammlung anzusprechen. Vielleicht lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden. Ansonsten müsste ein Beschluss gefasst werden, dass der Anhänger entfernt werden muss.

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