Strenge Regeln beim Carsharing

von Redaktion

Carsharing wird immer beliebter. Doch was ist, wenn man mit dem geliehenen Fahrzeug einen Unfall oder eine Panne hat? Nicht immer reicht der vorher vereinbarte Selbstbehalt, warnt die Stiftung Warentest. Anbieter sprechen nämlich schnell von grober Fahrlässigkeit.

Wer haftet, wenn das Carsharing-Auto im Starkregen überschwemmt wird und einen Schaden hat? Oder wenn nach dem Abstellen der Lack zerkratzt wurde? Viele Nutzer, die stundenweise ein Auto eines Anbieters wie DriveNow, Car2Go oder Cambio mieten, fühlen sich auf der sicheren Seite.

Doch laut der Stiftung Warentest können Kunden keineswegs blind darauf setzen, dass sie im Schadensfall maximal den Selbstbehalt – meist 500 bis 1500 Euro – zahlen. Das gilt vor allem bei grober Fahrlässigkeit. Also in Fällen, in denen ein Versicherer dem Kunden unterstellt, ohne gebotene Vorsicht gehandelt und so einen Schaden herbeigeführt zu haben. Dann deckt die Kaskoversicherung nur einen Teil oder gar nichts ab. In ihrer aktuellen Ausgabe weist die Zeitschrift „Finanztest“ auf die wichtigsten Lücken im Versicherungsschutz beim Carsharing hin.

Ausschlüsse vom Kaskoschutz

In einem Schadensfall unterstellen Versicherer gerne mal grobe Fahrlässigkeit, zum Beispiel in folgenden Fällen:

. Überfahren einer roten Ampel

. Alkohol, Drogen oder Handy am Steuer

. Bedienen des Navis während der Fahrt

. Küssen während der Fahrt

. Barfuß oder mit Flip-Flops fahren

. Überholen an unübersichtlichen Stellen

.  Parken an abschüssigen Stellen, ohne Gang plus Handbremse einzulegen

Fahrer muss selber zahlen

Ob so etwas tatsächlich grob fahrlässig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Falls ja, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden, den andere erleiden, nicht aber die Reparatur am Carsharing-Auto. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Kunde sie selbst übernehmen. Das ist zwar bei Kaskopolicen für private Pkw nicht anders. Doch da können Autobesitzer eine Versicherung wählen, die auch bei grober Fahrlässigkeit voll leistet. Finanztest rät zu solchen Tarifen. Nur sie entsprechen dem Finanztest-Mindestschutz. Beim Carsharing hingegen klafft hier häufig eine Lücke.

Eine weitere Lücke sind Wildunfälle. Einige Anbieter versichern nur solche mit Haarwild, also etwa Rehen, Hirschen oder Füchsen. Zusammenstöße mit großen Vögeln sind dann ausgeschlossen; ebenso solche mit Hunden, Katzen und Nutztieren. Finanztest empfiehlt Policen, in denen „alle Tiere“ steht, nicht „Haarwild“.

Achtung Selbstbeteiligung

Wenn die Kasko greift, bleibt der Selbstbehalt. Viele Verleiher bieten gegen Aufpreis an, ihn zu senken. Bei Flinkster beträgt er zum Beispiel maximal 1500 Euro. Für 90 Euro pro Jahr kann man ihn auf 300 Euro reduzieren.

Noch günstiger kann es für Carsharer sein, damit zu einem anderen Versicherer zu gehen. Für 66,90 Euro pro Jahr übernimmt zum Beispiel Carassure bis zu 3000 Euro Selbstbehalt. Einige Anbieter ermöglichen auch spontane Abschlüsse online direkt vor der Fahrt. Für 3,99 pro Tag übernimmt beispielsweise der Versicherer LVM bis zu 1500 Euro.

Viel niedriger liegt die Selbstbeteiligung meist bei Teilkaskoschäden, etwa Glasbruch, Steinschlag oder Sturmschäden. Bei Cambio zum Beispiel sind es dann nicht 1000 Euro wie in der Vollkasko, sondern maximal 150 Euro.

Keine Haftung bei unklarer Beweislage

Fahrer haften aber nur, wenn sie ein Verschulden trifft. Das muss der Carsharing-Anbieter nachweisen. Bei Mietwagen haften Mieter nicht, wenn kein Verursacher nachzuweisen ist – wie häufig beim Carsharing. Ein Kratzer muss nicht unbedingt vom letzten Nutzer stammen. Schließlich steht der Pkw an einer öffentlich zugänglichen Stelle – es kann auch ein Fremder gewesen sein.

Tipps

Carsharing empfiehlt sich für Leute, die nur selten ein Auto brauchen. Als Faustregel nennt der Bundesverband Carsharing 10 000 Kilometer pro Jahr. Wer mehr fährt, kommt mit einem eigenen Auto günstiger ans Ziel. Stationsbasiertes Car-sharing ist für lange Strecken und Mietzeiten meist die günstigere Variante. Free-floating-Sharing – ohne Station – ist sinnvoll für Einzelfahrten. Vorsichtiges Fahren ist angebracht: Schäden durch grobe Fahrlässigkeit – etwa Überfahren einer roten Ampel – sind bei vielen Anbietern nicht versichert.

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