Ein Ehegatte hat gegenüber dem anderen Ehegatten einen Freibetrag hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 500 000 Euro. Da die Ehegatten noch keine letztwilligen Verfügungen getroffen haben, wird die gesetzliche Erbfolge eintreten. Das bedeutet für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dass bei Versterben des einen Ehegatten der andere Ehegatte bei Vorhandensein von Kindern zu einem Viertel Erbe werden wird. Dieser Anteil wird güterrechtlich um ein weiteres Viertel erhöht werden, sodass der überlebende Ehegatte an dem Vermögen des Erblassers hälftig beteiligt sein wird. Für diesen Fall gilt, dass der zum Zeitpunkt des Erbfalls zu ermittelnde fiktive Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Dieser Betrag muss mit der pauschalen Erhöhung des Erbteils um ein Viertel nicht deckungsgleich sein. Der Steuersatz für den Ehegatten ist nach Werten gestaffelt. Er beginnt bei sieben Prozent und endet bei 30 Prozent. Weitere Möglichkeiten der Steuerfreiheit sind nicht geprüft, da der Sachverhalt dafür nichts hergibt. Eventuell sollte bereits zu Lebzeiten überlegt werden, mit zulässigen Gestaltungen Übertragungen durchzuführen, um etwaige Unwägbarkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls zu minimieren.