Ihr Fall zeigt eine Tücke des sogenannten Berliner Testaments auf: Oft kann der überlebende Partner die Erbeinsetzung für seinen eigenen Erbfall nicht mehr ändern. Denn wenn Personen eingesetzt wurden, die dem Erstverstorbenen nahestanden, dann gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach eine solche Änderung nicht mehr möglich ist. Allerdings kann im Testament Abweichendes angeordnet werden. Daher sollte jedes Berliner Testament auch eine Klausel enthalten, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte zu Änderungen berechtigt ist. In Ihrem Fall dürfte eine Änderung des Testaments aber gar nicht erforderlich sein, weil die Ehefrau Ihres Bruders, anders als etwaige Kinder, nicht zum Kreis der sog. Ersatzerben zählt, also zum Kreis der Personen, die an die Stelle eines weggefallenen Erben treten. Ganz sicher lässt sich dies allerdings nur beurteilen, wenn man den genauen Text des Testaments und die Begleitumstände seiner Entstehung kennt, daher sollten Sie vorsichtshalber einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. Mit diesem kann dann auch besprochen werden, inwieweit das Testament noch zugunsten der Enkelkinder geändert werden soll, beispielsweise auch, um deren steuerlichen Freibetrag (je Enkelkind bis zu 200 000 Euro) auszunutzen.