LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Änderungsklausel im Berliner Testament

von Redaktion

Josefine H.: „Meine Mutter und mein Stiefvater hatten ein Berliner Testament. Mein Stiefvater ist schon vor Jahren verstorben, im Falle des Ablebens meiner Mutter waren mein leiblicher Bruder und ich zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Nun ist auch mein Bruder bereits verstorben, er hinterlässt seine Ehefrau, keine Kinder. Meine Mutter möchte nun wissen, ob der Erbanspruch des Bruders an seine noch lebende Frau übergeht? Sie sagt, ein Berliner Testament kann vom überlebenden Partner nicht mehr geändert werden und macht sich Sorgen, weil sie ihr Geld nicht bei der Schwiegertochter wissen will, sondern an die Enkel vererben möchte. Ist diese Sorge berechtigt, bzw. was kann/soll meine Mutter tun?“

Ihr Fall zeigt eine Tücke des sogenannten Berliner Testaments auf: Oft kann der überlebende Partner die Erbeinsetzung für seinen eigenen Erbfall nicht mehr ändern. Denn wenn Personen eingesetzt wurden, die dem Erstverstorbenen nahestanden, dann gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach eine solche Änderung nicht mehr möglich ist. Allerdings kann im Testament Abweichendes angeordnet werden. Daher sollte jedes Berliner Testament auch eine Klausel enthalten, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte zu Änderungen berechtigt ist. In Ihrem Fall dürfte eine Änderung des Testaments aber gar nicht erforderlich sein, weil die Ehefrau Ihres Bruders, anders als etwaige Kinder, nicht zum Kreis der sog. Ersatzerben zählt, also zum Kreis der Personen, die an die Stelle eines weggefallenen Erben treten. Ganz sicher lässt sich dies allerdings nur beurteilen, wenn man den genauen Text des Testaments und die Begleitumstände seiner Entstehung kennt, daher sollten Sie vorsichtshalber einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. Mit diesem kann dann auch besprochen werden, inwieweit das Testament noch zugunsten der Enkelkinder geändert werden soll, beispielsweise auch, um deren steuerlichen Freibetrag (je Enkelkind bis zu 200 000 Euro) auszunutzen.

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