Zunächst erbt der, den Ihre Mutter testamentarisch als ihren Erben bestimmt. Hinterlässt sie kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Neben den Kindern ist auch Ihr Stiefvater – sofern in rechtsgültiger Ehe lebend – gesetzlich erbberechtigt. Die Erbquote des Gatten hängt vom Güterstand der Eheleute ab. Bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) beträgt die Erbquote des Ehemannes 50 Prozent. Sie und Ihre Schwester würden damit Miterben zu je einem Viertel werden. Lebt Ihre Mutter im Güterstand der Gütertrennung, erben Ehemann und die beiden Kinder je ein Drittel.