LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Voller Beitragssatz auf Betriebsrente

von Redaktion

Norbert M.: „Bezüglich des Krankenkassen-Zusatzbeitrages gilt seit 1. Januar 2019, dass der bislang von den Kassenmitgliedern allein zu zahlende Zusatzbeitrag zur Hälfte von den Arbeitgebern getragen wird. Bei den BfA-Renten meiner Frau und mir wurde es mit zweimonatiger Verzögerung seit 1. März 2019 so gehandhabt. Bei meiner Firmenrente wird jedoch nach wie vor von meinem früheren Arbeitgeber der vollständige Zusatzbeitrag abgezogen und an die Krankenkasse abgeführt. Ist das korrekt?“

Ja, als Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) teilen Sie sich den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenversicherung mit Ihrem Rentenversicherungsträger je zur Hälfte. Mitglied in der KVdR sind Sie, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens gesetzlich krankenversichert waren. Obwohl sich Teile der Regierungskoalition gegen eine „Doppelverbeitragung der Betriebsrente“ und für eine Halbierung der Kassenbeiträge auf die Betriebsrente aussprechen, gibt es dagegen in der Spitze der Bundesregierung starken Widerstand, da die Krankenkassen und Finanzpolitiker hohe Einnahmeausfälle befürchten. Stand heute müssen Sie daher auf Ihre Betriebsrente die vollen Krankenkassen- und Pflegebeitragssätze selbst zahlen. Nur wenn Sie Beiträge in einer ehemaligen betrieblichen Altersvorsorge nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsnehmer selbst eingezahlt haben, unterliegt der Anteil der selbsteingezahlten Rente nicht der Kranken- und Pflegeversicherung (Urteil des Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1660/08 vom 28. September 2010).

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