LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wenn die Auslandsimmobilie vererbt wird

von Redaktion

Angela B.: „Meine Eltern besitzen eine Wohnung in Belgien, die sie einem ihrer Kinder oder auch zu gleichen Teilen allen Kindern überschreiben wollen. Alle Kinder sind volljährig. Ein Kind wohnt in Belgien, hat aber die deutsche Staatsangehörigkeit, die anderen in Deutschland. Welches Erb- oder Schenkungsrecht gilt?“

Das deutsche Erb- und Schenkungsteuergesetz ist immer dann anwendbar, wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland wohnt. Da Ihre Eltern in Deutschland wohnen, ist es also unerheblich, an welches der Kinder die Wohnung geschenkt wird, der deutsche Fiskus wird den Schenkungsvorgang immer besteuern. Allerdings haben Kinder gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400 000 Euro. Gehört die Wohnung beiden Elternteilen, kann somit die Wohnung schenkungsteuerfrei an ein Kind übertragen werden, wenn die Wohnung nicht mehr als 800 000 Euro wert ist. Allerdings steht der Schenkungsteuerfreibetrag nur einmal im Zeitraum von zehn Jahren zur Verfügung. Es sind somit alle Schenkungen der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen und dem Wert der Wohnung gegebenenfalls hinzuzurechnen. Bitte beachten Sie: Auch der belgische Fiskus erhebt Schenkungsteuer, die das deutsche Finanzamt anrechnet. Die Höhe der Steuer ist unter anderem abhängig von der Region, in der die Wohnung liegt. Lassen Sie sich hierzu bitte von einem belgischen Steuerexperten beraten. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, die Wohnung in mehreren Teilen zu übertragen, da in Belgien die Steuerfreibeträge alle drei Jahre gewährt werden.

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