LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Erbschaft in Patchworkfamilien

von Redaktion

Ulla S.: „Wir sind ein Ehepaar Mitte 70, sind 49 Jahre verheiratet, haben gemeinsam zwei Kinder und leben in Gütertrennung. Mein Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe. Mir gehört ein im Grundbuch eingetragenes Haus, das vermietet ist. Wir selbst leben zur Miete in einem Haus, das einem unserer Kinder gehört. Sollte ich vor meinem Mann sterben, würde ich wünschen, dass mein Haus auf meinen Mann übergeht. Da jedoch meine Eltern in früheren Jahren mir einiges an Geld zu dem Haus beigesteuert haben, möchte ich sicherstellen, dass nach einem eventuellen Ableben meines Mannes nur unsere gemeinsamen Kinder das Haus erben. Sollte mein Mann etwa durch irgendeinen finanziellen Umstand (zum Beispiel durch Pflegekosten) gezwungen sein, das Haus zu verkaufen, müsste sichergestellt sein, dass nur er über dieses Geld verfügen kann und der verbleibende Rest nach seinem Ableben unseren gemeinsamen Kindern zugutekommt. Könnte in diesem Fall ein separates Konto eingerichtet werden? Wie könnte dieser Fall testamentarisch geregelt werden?“

Ihre Situation zeigt einen typischen Interessenkonflikt bei Patchworkfamilien: einerseits soll der länger lebende Ehegatte optimal abgesichert sein, andererseits ist aber auch gewünscht, dass das Vermögen schlussendlich an die gemeinsamen Kinder fällt. Beide Ziele hundertprozentig sicher zu erreichen, ist nicht möglich, es gibt jedoch sinnvolle Kompromisse.

So könnten Sie zum Beispiel in Ihrem Testament anordnen, dass Ihr Mann nur befreiter Vorerbe, Ihre gemeinsamen Kinder Nacherben sind.

Eine etwas flexiblere Lösung mit einem ähnlichen Ergebnis wäre die Anordnung, dass Ihr Mann Vollerbe wird, allerdings belastet mit einem aufschiebend auf sein Ableben bedingten Herausgabevermächtnis zugunsten Ihrer Kinder. In beiden Fällen wäre sichergestellt, dass Ihr Mann zeit seines Lebens über die Immobilie frei verfügen kann, diese zur Not auch veräußern kann. Sichergestellt wäre aber gleichzeitig, dass die Immobilie, sofern sie bei seinem Ableben noch vorhanden ist, oder der entsprechende restliche Verkaufserlös an Ihre Kinder geht.

Verkauft Ihr Mann allerdings die Immobilie, hängt die Durchsetzbarkeit der Ansprüche Ihrer Kinder bei seinem Ableben aber auch von seinem Verhalten ab. Denn vermischt er den Verkaufserlös mit seinem sonstigen Bankvermögen, ist es für Ihre Kinder im Nachhinein schwierig, zu klären, welcher Teil aus der Veräußerung des Hauses stammt, welchen Teil sie also erhalten sollen. Absichern könnten Sie den Anspruch Ihrer Kinder gegebenenfalls durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Dann wäre lediglich der Testamentsvollstrecker verfügungsbefugt, nicht Ihr Mann. Sie könnten den Testamentsvollstrecker aber im Testament anweisen, bestimmte Kosten für Ihren Mann, etwa Pflegekosten, aus dem Vermögen zu begleichen, das Sie Ihrem Mann hinterlassen.

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