Grundsätzlich können sich Wohnungseigentümer in Eigentümerversammlungen von beliebigen Dritten vertreten lassen. Damit können auch deren Mieter oder Verwandte an der Versammlung teilnehmen und unter entsprechender Vollmachtvorlage bei Beschlussfassungen abstimmen. Daraus folgt dann automatisch, dass die gefassten Beschlüsse für und gegen die vertretenen Eigentümer wirken. Nach dem Gesetz ist es sogar möglich, dass sich die Eigentümer durch andere Miteigentümer vertreten lassen. Eine Ausnahme besteht lediglich in der Person des Hausverwalters. Dieser darf nicht Vertreter von Eigentümern sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung zwischen den Eigentümern etwas anderes geregelt wurde. Es ist möglich, bestimmte Personen von der Vertretung auszuschließen. Im Zweifel sollten Sie sich daher die Teilungserklärung und die getroffenen Vereinbarungen ansehen, ob hier Entsprechendes geregelt wurde.