Wer als Arbeitnehmer Aktienoptionen, also Stockoptionen, bekommt, kann Aktien des eigenen Unternehmens günstiger kaufen. Mit dem verbilligten Bezug der Aktien fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil – also Arbeitslohn – zu. Besteuert wird der Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz und nicht mit der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent. Wenn der Zeitraum zwischen Gewährung und Ausübung der Optionsrechte – wie in Ihrem Fall – mehr als zwölf Monate beträgt, kommt eine Tarifermäßigung, die sogenannte Fünftelregelung, in Betracht. Zwar muss der gesamte geldwerte Vorteil im Jahr der Auszahlung versteuert werden, jedoch wird der Steuersatz hierfür durch die Fünftelregelung ermäßigt. Ein Vorteil ergibt sich insbesondere dann, wenn neben dem geldwerten Vorteil aus den Aktienoptionen geringe zu versteuernde Einkünfte vorliegen. Da Sie, wie Sie schreiben, schon seit drei Jahren Rentner sind und demnach wohl vor drei Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, kommt eine Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Paragraf 23a SGB IV nicht mehr in Betracht. Denn der Bezug lässt sich keinem Entgeltabrechnungszeitraum mehr zuordnen. Nur wenn Sie freiwillig krankenversichert wären und nicht in der Krankenversicherung der Rentner sind, dann würden zumindest Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Eine echte Steuerberechnung ist aufgrund der vorliegenden Informationen Ihrer Leserfrage nicht möglich. Das müssten Sie sich von Ihrem Steuerberater ausrechnen lassen.