LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Aktienoptionen vom Arbeitgeber

von Redaktion

Heiko F.: „Ich bin seit drei Jahren Bezieher einer Altersrente und habe – quasi als eine Art Betriebsrente – von meinem früheren Arbeitgeber sogenannte Stockoptionen erhalten, die nun ab Mai dieses Jahres eingelöst werden können. Es handelt sich hierbei um einen sechsstelligen Betrag. Folgende Fragen habe ich hierzu: Handelt es sich hierbei um eine Art Gehaltszahlung, auf die Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen oder wird dies – wie bei Kapitalerträgen – mit 25 Prozent pauschal besteuert? Ich habe die Möglichkeit, den Betrag über zwei Kalenderjahre zu realisieren (natürlich mit dem Risiko der weiteren Aktienkursentwicklung meines früheren Arbeitgebers). Wie hoch wäre in etwa die Steuerersparnis, wenn ich zum Beispiel jeweils 100 000 Euro pro Jahr gegenüber 200 000 Euro in einem Jahr einlöse?“

Wer als Arbeitnehmer Aktienoptionen, also Stockoptionen, bekommt, kann Aktien des eigenen Unternehmens günstiger kaufen. Mit dem verbilligten Bezug der Aktien fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil – also Arbeitslohn – zu. Besteuert wird der Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz und nicht mit der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent. Wenn der Zeitraum zwischen Gewährung und Ausübung der Optionsrechte – wie in Ihrem Fall – mehr als zwölf Monate beträgt, kommt eine Tarifermäßigung, die sogenannte Fünftelregelung, in Betracht. Zwar muss der gesamte geldwerte Vorteil im Jahr der Auszahlung versteuert werden, jedoch wird der Steuersatz hierfür durch die Fünftelregelung ermäßigt. Ein Vorteil ergibt sich insbesondere dann, wenn neben dem geldwerten Vorteil aus den Aktienoptionen geringe zu versteuernde Einkünfte vorliegen. Da Sie, wie Sie schreiben, schon seit drei Jahren Rentner sind und demnach wohl vor drei Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, kommt eine Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Paragraf 23a SGB IV nicht mehr in Betracht. Denn der Bezug lässt sich keinem Entgeltabrechnungszeitraum mehr zuordnen. Nur wenn Sie freiwillig krankenversichert wären und nicht in der Krankenversicherung der Rentner sind, dann würden zumindest Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Eine echte Steuerberechnung ist aufgrund der vorliegenden Informationen Ihrer Leserfrage nicht möglich. Das müssten Sie sich von Ihrem Steuerberater ausrechnen lassen.

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