Ist dem Mieter die Nutzung eines Fahrradkellers zugesagt worden, kann er die Miete mindern, wenn der Keller dauerhaft nicht mehr als Abstellmöglichkeit genutzt werden kann. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund hin. In einem solchen Fall ist beispielsweise nach einem Urteil des Amtsgerichts Menden eine Minderung um 2,5 Prozent angemessen (Az.: 4 C 407/06).