Bei der HVB TrendProtect Police XIII handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalzahlung. Je nach Ihren individuellen Bedürfnissen erhalten Sie nach 12 Jahren eine lebenslange Rente oder aber Sie können sich optional dann vorhandenes Kapital in einem Betrag auszahlen lassen. Auch eine Kombination ist möglich. In Ihrem Fall ist ein Todesfall eingetreten. Hier haben die Erben Anspruch auf die Auszahlung der Todesfallleistung.
Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung tritt die Bank als Vermittler einer Versicherung auf. Dass Wertpapiere, die der fondsgebundenen Rentenversicherung zugrunde liegen, von der gleichen Bank als Emittentin stammen, bedeutet nicht, dass die Bank Auskünfte zum Wert des Versicherungsvertrages geben kann, da der Versicherungsmantel zum Beispiel auch mit Kosten versehen ist, die das Versicherungsunternehmen bestimmt.
Der Vermittler (die Bank) ist, auch wenn seine Wertpapiere im Versicherungsmantel liegen, nicht zur Beratung bezüglich der Versicherung verpflichtet und kann diese, je nach Stand seiner Kooperation mit dem Versicherungsunternehmen, auch ohne Bevollmächtigung durch den Versicherungsnehmer nicht mehr leisten. Da die Vermögenswerte bei der Versicherungsgesellschaft liegen, wird die Bank bei der Anforderung einer Vermögensaufstellung die Versicherungen auch nicht berücksichtigt haben, da Versicherungsverträge nicht als Wertpapiere in den Konten/Depots der Bank geführt werden.
Seit 1. Januar 2018 ist die HVB kein aktiver Vertriebspartner der Ergo mehr und hat damit formal die Bestandsbetreuung an Ergo zurückgegeben. In rechtlicher Folge gibt es auch die dafür notwendigen Datenlieferungen nicht mehr und die Bank darf damit auch keine laufende Betreuung mehr durchführen.
Auskunft zum Stand der Versicherungsverträge können bei der Ergo Life (https://www.ergo-life.com/service/ansprechpartner/) erfragt werden. Da die Versicherungsnehmerin jedoch verstorben ist, sollte der Tod unter Beifügung der Sterbeurkunde und der Nachweis der Bestellung als Testamentsvollstreckerin der Versicherungsgesellschaft angezeigt werden. Gleichzeitig sollte nachgefragt werden, wer als Bezugsberechtigter im Todesfall eingetragen und ob eine Todesfallleistung in den Versicherungsverträgen vereinbart ist. Die Versicherungsverträge enden, sofern die Tante sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person war, mit dem Tod der Tante.