Inge C.: „Vor sechs Jahren starb mein Vater in der Schweiz. Wir sind drei Geschwister in Deutschland, unsere Mutter lebt aber noch dort in der Schweiz. Die älteste Schwester hat sich nach dem Tod unseres Vaters den uneingeschränkten Zugriff auf das Vermögen unserer Mutter gesichert, das heißt, sich alle Vollmachten von ihr ausstellen lassen, die möglich sind. Meine Mutter ist in finanziellen Dingen nicht nur vollkommen unbedarft, sondern auch zunehmend dement. Eine Kontrolle der Handlungen meiner Schwester war von Anfang an nicht gegeben. Diese weigert sich zudem seit dem Tod meines Vaters, mit mir zu sprechen und sie hat weiterhin sämtliche Unterlagen aus dem Hause meiner Mutter entfernt, so dass ich nichts erfahren kann, was die Verwaltung des Vermögens betrifft. Gibt es für mich eine Möglichkeit, an Informationen zu kommen beziehungsweise die Verwaltung kontrollieren zu lassen?“
Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz können Menschen mittels einer Vorsorgevollmacht (in der Schweiz heißt sie Vorsorgeauftrag) bestimmen, wer für sie wichtige Entscheidungen treffen darf, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Zu den regelbaren Bereichen gehören unter anderem Aspekte der Gesundheits- und Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden sowie Regelungen zum Aufenthalt. Ziel einer Vorsorgevollmacht ist unter anderem auch, eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. In der Schweiz muss die ohne einen Notar erstellte Vorsorgevollmacht anders als in Deutschland seit 2013 komplett handschriftlich verfasst sein. Von der zuständigen Behörde in der Schweiz wird überdies geprüft, ob der Vorsorgeauftrag korrekt erstellt wurde und die beauftragte Person in der Lage ist, für den anderen zu sorgen. Sofern Ihre Mutter bei Ausstellung der Vorsorgevollmacht (und weiterer Vollmachten) geschäftsfähig war, hat sie sich bewusst für ihre Schwester als ihre „Betreuerin“ entschieden. Einen Anspruch, die Vermögensverwaltung der Schwester zu überprüfen, haben Sie grundsätzlich nicht. Bei Gefahr des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht kann in Deutschland das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Sofern Sie nach dem Tod Ihrer Mutter (Mit-)Erbin werden, kommen aber Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen die Schwester in Betracht. In der Schweiz kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ebenfalls erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Vorsorgeauftraggebers treffen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet sind. Ich rate Ihnen, sich wegen der Rechtslage in der Schweiz nötigenfalls an einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden.