Das sogenannte Supervermächtnis kann, wenn es richtig formuliert ist, helfen, die steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments zu vermeiden. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass der längerlebende Ehegatte nicht überlastet wird. Denn er kann entsprechend seiner wirtschaftlichen Situation entscheiden, welche der vom erstverstorbenen Ehegatten Bedachten wann wie viel bekommen.
Kann der Längerlebende das Bestimmungsrecht wegen Geschäftsunfähigkeit nicht mehr ausüben, geht das Recht nicht auf einen Bevollmächtigten oder Betreuer über. Der Erblasser kann aber im Testament anordnen, wer statt des Längerlebenden für den Fall von dessen Geschäftsunfähigkeit die Auswahl treffen soll. Dies kann sogar einer der möglichen Begünstigten, also meist eines der Kinder sein. Darf aber einer der möglichen Begünstigten bestimmen, droht Streit. Denn schließlich dürfte er sich auch selbst alles zukommen lassen, die Geschwister gingen dann leer aus. Deshalb ist es besser, einen unbeteiligten Dritten zu benennen, der die Entscheidung frei von Eigeninteressen treffen kann.