Abheben darf kosten – aber nicht zu viel

von Redaktion

Banken und Sparkassen dürfen von ihren Kunden fürs Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich eine Extra-Gebühr kassieren. Diese darf aber nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschied. Verlangt die Bank mehr, ist die entsprechende Klausel im Preisverzeichnis unwirksam. Kunden könnten dann die zu Unrecht kassierte Gebühr zurückfordern (Az. XI ZR 768/17).

Teil eins des Urteils bedeutet für Bankkunden eine Verschlechterung. Denn früher, in den 1990er Jahren, hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. Allerdings hat sich 2009 mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie die Rechtslage geändert. Seither darf für jeden Zahlungsdienst ein Entgelt verlangt werden. Dazu gehörten ausdrücklich auch Ein- und Auszahlungen, erläuterte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. „Damit ist der Fall aber noch nicht zu Ende“, sagte Ellenberger bei der Verkündung des Urteils. Denn eine andere Vorschrift, die seit 2014 im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, ermöglicht es den Gerichten, zum Schutz der Kunden die Höhe der Schaltergebühr zu kontrollieren.

Maximal zulässig ist danach ein Entgelt, das nicht „über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen“. Alle anderen Kosten dürfen dem Kunden nicht aufgebrummt werden.

In dem Fall vor dem BGH hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Sparkasse im schwäbischen Günzburg verklagt. Ein Kunde hatte sich beschwert, weil die Buchung am Schalter dort je nach Kontomodell einen oder zwei Euro kostet – zusätzlich zum Grundpreis. Nur beim teuersten Girokonto für 14,90 Euro im Monat ist der Service inklusive. Allen anderen Kunden bleibt der Gang zum Automaten. Dort konnte der Mann aber maximal 1500 Euro am Tag abheben.

Die Wettbewerbszentrale wollte durchsetzen, dass jeder Kunde, egal mit welchem Konto, auch eine größere Summe ohne Abzüge abheben kann. In diesem Punkt ist die Klage gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) München muss nun aber noch einmal prüfen, ob die Sparkasse mit ihren Schaltergebühren tatsächlich nur ihre Kosten deckt.  dpa

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