Die häufigsten Versicherungsirrtümer

von Redaktion

Ob Haftpflicht-, Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung: Im Schadensfall ist die Enttäuschung oft groß, weil man sich das Kleingedruckte nicht genau durchgelesen hat. Die Stiftung Warentest hat die häufigsten Irrtümer unter die Lupe genommen.

Wer seinen Versicherungsvertrag genau kennt, kann sich viel Ärger sparen. Ein Überblick.

Versicherung kündigt

Wer glaubt, dass nur er selbst einen Versicherungsvertrag kündigen kann und das Versicherungsunternehmen nicht, der irrt. Auch Versicherer können kündigen, zum Beispiel nach einem Schadensfall. Ein solcher Rauswurf ist unter anderem bei der Hausrat-, Wohngebäude-, Privathaftpflicht-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherung möglich.

Achtung Wartezeit

Wer meint, dass er nach Abschluss der Versicherung sofort komplett geschützt ist, kann böse Überraschungen erleben. Das ist zwar oft so, aber nicht immer. Bei Rechtsschutz-, Zahnzusatzversicherungen, privaten Krankenversicherungen und Krankenzusatzversicherungen sind Wartezeiten üblich. Meist drei Monate, für Zahnzusatzversicherungen sind bis zu acht Monaten üblich.

Sonderfall Kleinkind

Eigentlich geht man davon aus, dass die Privathaftpflicht auch für Schäden zahlt, die kleine Kinder verursachen. Aber in der Regel tut sie das nicht. Die private Haftpflichtversicherung schützt zwar meist die ganze Familie. Für Schäden, die Kinder unter sieben Jahren anrichten, zahlt sie aber nicht. Kinder unter sieben gelten als deliktunfähig, weil man davon ausgeht, dass sie die Tragweite ihrer Handlungen nicht erkennen. Dann springt auch die Versicherung nicht ein und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen. Bei Schäden im fließenden Straßenverkehr haften Kinder sogar erst, wenn sie zehn Jahre alt sind.

Zeitwert statt Neupreis

Wer davon ausgeht, dass die private Haftpflichtversicherung bei Schäden den Neupreis bezahlt, der irrt. Wenn möglich, werden beschädigte Dinge repariert. Die Versicherung ersetzt dann die Reparaturkosten. Nur wenn eine Reparatur zu teuer oder unmöglich ist, gibt’s eine Entschädigung. Bei der privaten Haftpflicht richtet sich deren Höhe nach dem Zeitwert.

Teure Gefälligkeiten

Und noch so ein Missverständnis: Werner R. hilft beim Umzug eines Freundes und verursacht einen Schaden. Ein Fall für die Haftpflicht von Werner R.? Von wegen: Denn freiwillige Umzugshelfer (Familie, Freunde) müssen nicht für Schäden geradestehen, wenn sie aus Gefälligkeit beim Umzug mitmachen. Viele neuere Tarife springen inzwischen aber auch bei Gefälligkeitsschäden ein.

Kein Geld bei Leihgaben

Und was passiert, wenn Werner R. die von einer Freundin geliehene Kamera herunterfällt? Dann entscheidet der gewählte Tarif darüber, ob die Haftpflicht von Werner R. dafür aufkommt. In der Regel werden Schäden an Leihgaben wie Schäden am eigenen Eigentum behandelt. Und das heißt: die Versicherung zahlt nicht. Es gibt aber Tarife, die Schutz für geliehene Sachen einschließen.

Mitschuld bei Einbruch

Bei einem Einbruch zahlt die Hausratversicherung den ganzen Schaden, sollte man meinen. Das stimmt oft, aber nicht immer. Kann die Hausratversicherung nachweisen, dass man eine Mitschuld am Schaden tragen, darf sie die Leistung kürzen. Zum Beispiel, wenn man aus dem Haus geht und die Terrassentür gekippt lässt. Versicherer zahlen oft auch dann weniger, wenn die Wohnungs- oder Haustür nur zugezogen und nicht abgeschlossen wurde. Wichtig: Oft muss man den Versicherer informieren, wenn sich die Gefahr eines Einbruchs erhöht, etwa, wenn man sich mehrere Monate nicht in der Wohnung aufhält oder ein Baugerüst aufgestellt wurde. Es gibt aber Policen, die auch greifen, wenn man sich grob fahrlässig verhalten hat.

Problem Radldiebstahl

Auch bei einem Radldiebstahl zahlt die Hausratsversicherung nicht immer. Entscheidend ist, wie und wo das Rad abgestellt war. Wird das Rad aus einem abgeschlossenen Raum gestohlen, zahlt jede Hausratversicherung. Da der Hausflur im Mietshaus nicht zum Wohnraum gehört, ist er vom Schutz ausgenommen.

Unfall im Urlaub

Ein böse Überraschung kann erleben, wer glaubt, dass die gesetzliche Krankenkasse alle Behandlungskosten während des Urlaubs im Ausland übernimmt. Denn bezahlt werden nur einige, aber nicht alle Kosten, und das auch nur in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum und in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht (zum Beispiel Türkei). Übernommen werden dann die Leistungen, die einem als gesetzlich krankenversicherter Person im jeweiligen Urlaubsland zustehen. Und das ist oft weniger als in Deutschland. wdp

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