LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Nießbrauch erlischt

von Redaktion

Philipp D.: „Unser Vater, wieder verheiratet in Zugewinngemeinschaft, hat mir und meiner Schwester ein Zweifamilienhaus mit seinem Nießbrauchsvorbehalt überschrieben. Seine Frau ist laut notarieller Urkunde nicht erwähnt. Sollte nun unser Vater vor seiner Frau versterben, würde dann der Nießbrauch auf seine Frau übergehen?“

Obwohl Sie und Ihre Schwester Eigentümer des Zweifamilienhauses sind, hat sich Ihr Vater mit dem Nießbrauch das Recht vorbehalten, das Zweifamilienhaus in Besitz zu nehmen und sämtliche Nutzungen daraus zu ziehen. Damit steht Ihrem Vater insbesondere das Recht zu, das Zweifamilienhaus selbst zu bewohnen, es zu vermieten oder zu verpachten und ihm – und nicht Ihnen als Eigentümer – stehen die Miet- und Pachtforderungen zu.

Der Nießbrauch wurde nach Ihren Aussagen alleine für Ihren Vater eingeräumt und nicht (auch) für seine Frau. Da der Nießbrauch ein höchstpersönliches Recht ist, kann Ihr Vater den Nießbrauch zu seinen Lebzeiten nicht auf seine Frau übertragen und mit dem Ableben Ihres Vaters erlischt sein Nießbrauchrecht kraft Gesetzes, sodass es auch nicht auf seine Frau als mögliche Erbin übergehen kann.

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