So funktioniert die Trennung auf Probe

von Redaktion

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lassen will, muss es zuvor ein Jahr lang getrennt leben. Das verlangt das Gesetz. Das Trennungsjahr ist sozusagen die Scheidung auf Probe.

VON ANNETTE JÄGER

Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr. Es gelten besondere Regelungen, was Wohnen, Unterhalt, Versicherungen und Steuern angeht.

Zeitpunkt

Viele Paare gehen schon lange bevor sie sich zur Scheidung entschließen getrennte Wege und bilden nur noch eine Art Zweckgemeinschaft. Doch das ist nicht gemeint mit dem Trennungsjahr. Dabei geht es darum, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Üblicherweise beginnt das Trennungsjahr mit dem Auszug eines Partners. Wenn die Trennung unter einem Dach praktiziert wird, was möglicht ist, ist es sinnvoll, den Trennungszeitpunkt gemeinsam schriftlich zu fixieren.

Wohnen

Kernfrage im Trennungsjahr ist, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt und wer auszieht. „Jeder Ehepartner kann Anspruch auf die Überlassung der gemeinsamen Wohnung erheben, auch wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben hat“, sagt Herbert Grziwotz, Notar aus der bayerischen Kreisstadt Regen. Wird sich das Paar nicht einig, kann der Familienrichter die Wohnung einem der Partner zuweisen. Derjenige, der die Kinder versorgt, hat die besseren Chancen zu bleiben.

Miete

Während der Trennungsphase läuft der Mietvertag weiter, auch wenn der Ehepartner, der den Vertrag unterschrieben hat, auszieht. Für die Zahlung der Miete haftet er weiterhin. Kündigen darf er die Wohnung im Trennungsjahr nicht – nach der Scheidung hingegen schon. Hat das Paar den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, kann auch schon im Trennungsjahr ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter vereinbart werden: Einer der Ehepartner wird aus dem Vertrag entlassen, der andere führt den Vertrag fort. „Beide Ehepartner und der Vermieter müssen diesem Modell aber zustimmen“, sagt Grziwotz. Auch eine gerichtliche Entscheidung ist möglich.

Angesichts hoher Mietkosten bleiben Paare zunehmend trotz Trennung unter einem gemeinsamen Dach wohnen. „Auch dann gilt, dass das Paar keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen darf“, betont Grziwotz: Jeder hat seinen eigenen Schlafbereich, kümmert sich um seine Wäsche, seinen Einkauf, seine Mahlzeiten. Es gibt auch keine gemeinsamen Essen mehr und das Paar führt getrennte Kassen.

Trennungsunterhalt

Kindern steht Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu. Der finanziell schwächer gestellte Ehepartner hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe wird anders berechnet als der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Als Faustregel gilt: Hat ein Partner kein eigenes Einkommen, stehen ihm drei Siebtel des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens zu: Zum Nettoeinkommen zählen alle Einkünfte abzüglich bestimmter Ausgaben wie Unterhalt oder Altersvorsorgebeiträge. „Allerdings urteilen die Familiengerichte unterschiedlich, was die Höhe des Trennungsunterhalts angeht“, sagt Grziwotz. Trennungsunterhalt gibt es grundsätzlich bis zum Scheidungsbeschluss. Allerdings fließt der Trennungsunterhalt nicht automatisch, er muss eingefordert werden.

Versicherungen

So lange das Paar in Trennung lebt, gilt sowohl die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch die private Haftpflichtversicherung weiter. Bei der Hausratversicherung ist das anders. „Ist ein Ehepartner alleine der Vertragsnehmer und zieht aus, dann gilt die Hausratversicherung für eine Übergangsfrist von regelmäßig drei Monaten für beide Wohnungen“, sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wichtig ist, einen Umzug dem Versicherer zu melden und die Versicherungssumme anzupassen. Eine Risikolebens- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung bleiben weiter wichtig. „Sie können jetzt die Unterhaltszahlungen für eine getrenntlebende Familie absichern.“

Steuern

In puncto Steuern kommt dem Zeitpunkt der Trennung eine große Bedeutung zu, denn im Trennungsjahr gilt noch die Zusammenveranlagung: „Trennt man sich im Dezember, gilt bereits ab Januar die Einzelveranlagung. Wer sich jedoch im Januar trennt, kann für das gesamte Jahr noch die Zusammenveranlagung nutzen“, sagt Christina Georgiadis, Sprecherin des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Trennungsunterhalt lässt sich von der Steuer absetzen – entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe.

Mehr Informationen

Das sechsseitige Dossier zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 52 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 8. Juli. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Senden Sie einen mit 0,85 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,45 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Tücken im Trennungsjahr“ an: Biallo & Team GmbH, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf.

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