Bei der Unterseite der Bodenplatte eines Balkons handelt es sich zwingend um Gemeinschaftseigentum, weil sie einen konstruktiven Bestandteil des Gebäudes darstellt. Ohne einen Beschluss der Eigentümerversammlung darf ein einzelner Wohnungseigentümer keine Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen, wenn dies negative Auswirkungen für andere Miteigentümer haben kann. Handelt ein Miteigentümer, wie hier, eigenmächtig, kann jeder andere Eigentümer von ihm den Rückbau der baulichen Veränderung fordern. Diesen Anspruch können die Wohnungseigentümer per Beschluss auch auf die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband übertragen. Setzt die Hausverwaltung dem betreffenden Eigentümer dann eine Frist zum Rückbau und wird dieser nicht tätig, befindet er sich in Verzug. Gebühren, die für die anwaltliche und/oder gerichtliche Geltendmachung des Rückbauanspruchs entstehen, sind dann zwar zunächst von der Wohneigentümergemeinschaft vorzustrecken, können von dem in Verzug befindlichen Eigentümer aber zurückverlangt werden.