Hersteller, die in Deutschland Lebensmittel vermarkten, müssen strengen gesetzlichen Auflagen folgen. Neben etlichen rechtlichen Kennzeichnungsvorschriften dürfen sie Kunden nicht in die Irre führen. Irreführend ist es beispielsweise, wenn Form und Größe einer Verpackung den Eindruck erwecken, dass diese eine wesentlich größere Menge des Lebensmittels enthalten, als tatsächlich der Fall ist. Es handelt sich dann um eine Mogelpackung.
Oder ein Eintopf in der Konservendose wird mit der Aussage „ohne Konservierungsstoffe“ beworben oder ein pflanzliches Öl wird mit „cholesterinfrei“ ausgelobt. Da Konservierungsstoffe für diese Produkte sowieso nicht zugelassen sind und pflanzliche Öle immer cholesterinfrei sind, handelt es sich bei beiden Beispielen um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Ebenfalls irreführend könnte eine Käsestange sein, die statt mit Käse mit einem pflanzlichen Imitat überbacken ist.
Artikel 7 der Lebensmittel-Informationsverordnung kurz LMIV, legt das allgemeine Täuschungs- und Irreführungsverbot fest. Irreführende Informationen in Bezug auf Eigenschaften des Lebensmittels wie etwa Art, Identität, Zusammensetzung, Ursprung oder Produktionsweise sind ebenso verboten wie das Beschreiben von Wirkungen, die das Lebensmittel definitiv nicht besitzt. Hier wird auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten. In diesem Fall bedeutet dies jegliche Form des Heraushebens von Merkmalen, die alle vergleichbaren Lebensmittel auch besitzen. Verbraucher, die entsprechende Irreführungen aufdecken, sollten den Fall der Behörde melden.
Grundsätzlich sind für alle Lebensmittel folgende Angaben Pflicht:
. Bezeichnung des Lebensmittels
. Zutatenverzeichnis, Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
. Allergene. Sie müssen in der Zutatenliste besonders hervorgehoben werden, Kennzeichnungspflicht für 14 Hauptallergene
. Nährwertangaben
. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
. Nettofüllmenge
. Firmenname
. Preisangaben
Die Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift, bezogen auf das kleine „X“, gedruckt werden. Für manche Lebensmittel ist eine bestimmte Bezeichnung gesetzlich festgelegt, beispielsweise für Fruchtsaft, Honig oder Milch.
Andere Lebensmittel sind von der vollständigen Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % ausmachen und deren Zusammensetzung rechtlich definiert ist, wie beispielsweise bei Konfitüre, ist eine genaue Aufschlüsselung nicht notwendig. Gleiches gilt bei Gewürz- und Kräutermischungen. Zusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen, wie Farbstoff oder Konservierungsmittel, genannt werden, sowie mit der E-Nummer oder ihrer speziellen Bezeichnung. Die Angabe kann zum Beispiel „Verdickungsmittel E 412“ oder „Verdickungsmittel Guarkernmehl“ lauten.
Für Lebensmittel aus einer einzigen Zutat wie Milch ist das Zutatenverzeichnis nicht vorgeschrieben. In der Zutatenliste müssen keine Angaben zu Zusatzstoffen und Enzymen gemacht werden, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben. Das gilt auch für technische Hilfsstoffe, die aus dem Produkt wieder entfernt wurden, wie beispielsweise ein Klärmittel im Apfelsaft. Nur wenn dabei ein Stoff eingesetzt wurde, der als Allergen gekennzeichnet werden muss, muss der Hersteller diesen Stoff (das Allergen) nennen.
Für bestimmte verpackte Lebensmittel ist kein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgeschrieben, dazu zählen frisches Obst und Gemüse (Ausnahme: Keime und Sprossen), Zucker, Speisesalz (Ausnahme: Salz mit Zusätzen wie beispielsweise Jod) und Essig. Auf „Leichtgewichten“, die weniger als fünf Gramm wiegen, dürfen Angaben zur Füllmenge fehlen. Bei konzentrierten Produkten, etwa für Suppen oder Salatsoßen, muss angegeben werden, wie viele Liter beziehungsweise Milliliter das zubereitete Produkt ergibt.