LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kann das Testament geändert werden?

Gerhard M.: „Meine Frau und ich kümmern uns um eine 87 Jahre alte Dame. Sie hat seit 23 Jahren keinerlei Kontakt zum 63-jährigen Sohn und zur 31-jährigen Enkelin. 2001 hat sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Testament erstellt. Darin wurde dem Sohn lediglich der gesetzliche Pflichtteil zugestanden, der aber erst nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners zur Auszahlung kommen soll. Die Enkelin wurde mit einer erheblichen Summe bedacht. Der Ehemann ist 2007 verstorben. Die Dame hat dann ein weiteres Testament 2008 verfasst, in welchem die Zuwendung für die Enkelin verdoppelt wurde. Weil aber weiterhin kein Kontakt zustande kam, will sie das nun ändern. Ein Anwalt sagte ihr nun, dass sie zwar ihr eigenes Testament von 2008 ändern könne, nicht aber das gemeinsame Testament von 2001, da ja ihr Ehemann dazu nicht mehr befragt werden könne. Ist das so?“

Die im gemeinschaftlichen Testament von 2001 getroffenen Verfügungen sind für die ältere Dame bindend, wenn sie mit ihrem Ehemann darin „wechselbezügliche Verfügungen“ getroffen hat. Dann kann sie nach dem Tod ihres Ehemannes solche Verfügungen nicht mehr abändern. Wechselbezüglich sind Verfügungen,

Freitag, 2. Januar 2026

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