Die im gemeinschaftlichen Testament von 2001 getroffenen Verfügungen sind für die ältere Dame bindend, wenn sie mit ihrem Ehemann darin „wechselbezügliche Verfügungen“ getroffen hat. Dann kann sie nach dem Tod ihres Ehemannes solche Verfügungen nicht mehr abändern. Wechselbezüglich sind Verfügungen, „von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“. Grundsätzlich bestimmen die Ehepartner im Testament selbst, welche Verfügungen bindend sein sollen. Wenn sich im Testament von 2001 aber kein expliziter Hinweis darauf findet, muss die Frage mit Hilfe der Testamentsauslegung ermittelt werden. Wechselbezüglich können allerdings nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein, sodass die im Testament von 2001 getroffene Enterbung des Sohnes nicht bindend geworden ist. Anders dagegen könnte das Vermächtnis für die Enkelin als wechselbezüglich ausgelegt werden, was vorliegend auf Basis der vorgegebenen Informationen jedoch nicht abschließend beurteilt werden kann. Sollte die Vermächtnisanordnung bindend geworden sein, könnte die ältere Dame bei einer Verfehlung der Enkelin nach Annahme der Erbschaft von der Verfügung zurücktreten. Allerdings müsste es sich dabei um eine sehr schwerwiegende Verfehlung handeln, was hier nicht der Fall ist.
In Betracht käme auch noch eine Anfechtung der Verfügung, wozu die ältere Dame einen Anfechtungsgrund benötigt. Als Anfechtungsgrund kommt auch ein sogenannter Motivirrtum in Betracht. Dabei ist allerdings ein Irrtum über die sich aus der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen ergebende Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament nach der Rechtsprechung unbeachtlich. Zudem begründet die irrige Erwartung des Erblassers über eine künftige Entwicklung nur dann die Anfechtung, wenn besondere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. Vorliegend kann es aber dahingestellt bleiben, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, weil die ältere Dame mit ihrem späteren Testament von 2008, bei der sie die Zuwendung für die Enkelin sogar verdoppelt hat, die gemeinschaftliche Verfügung bestätigt hat und damit auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hat.