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Kann das Testament geändert werden?

von Redaktion

Gerhard M.: „Meine Frau und ich kümmern uns um eine 87 Jahre alte Dame. Sie hat seit 23 Jahren keinerlei Kontakt zum 63-jährigen Sohn und zur 31-jährigen Enkelin. 2001 hat sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Testament erstellt. Darin wurde dem Sohn lediglich der gesetzliche Pflichtteil zugestanden, der aber erst nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners zur Auszahlung kommen soll. Die Enkelin wurde mit einer erheblichen Summe bedacht. Der Ehemann ist 2007 verstorben. Die Dame hat dann ein weiteres Testament 2008 verfasst, in welchem die Zuwendung für die Enkelin verdoppelt wurde. Weil aber weiterhin kein Kontakt zustande kam, will sie das nun ändern. Ein Anwalt sagte ihr nun, dass sie zwar ihr eigenes Testament von 2008 ändern könne, nicht aber das gemeinsame Testament von 2001, da ja ihr Ehemann dazu nicht mehr befragt werden könne. Ist das so?“

Die im gemeinschaftlichen Testament von 2001 getroffenen Verfügungen sind für die ältere Dame bindend, wenn sie mit ihrem Ehemann darin „wechselbezügliche Verfügungen“ getroffen hat. Dann kann sie nach dem Tod ihres Ehemannes solche Verfügungen nicht mehr abändern. Wechselbezüglich sind Verfügungen, „von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“. Grundsätzlich bestimmen die Ehepartner im Testament selbst, welche Verfügungen bindend sein sollen. Wenn sich im Testament von 2001 aber kein expliziter Hinweis darauf findet, muss die Frage mit Hilfe der Testamentsauslegung ermittelt werden. Wechselbezüglich können allerdings nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein, sodass die im Testament von 2001 getroffene Enterbung des Sohnes nicht bindend geworden ist. Anders dagegen könnte das Vermächtnis für die Enkelin als wechselbezüglich ausgelegt werden, was vorliegend auf Basis der vorgegebenen Informationen jedoch nicht abschließend beurteilt werden kann. Sollte die Vermächtnisanordnung bindend geworden sein, könnte die ältere Dame bei einer Verfehlung der Enkelin nach Annahme der Erbschaft von der Verfügung zurücktreten. Allerdings müsste es sich dabei um eine sehr schwerwiegende Verfehlung handeln, was hier nicht der Fall ist.

In Betracht käme auch noch eine Anfechtung der Verfügung, wozu die ältere Dame einen Anfechtungsgrund benötigt. Als Anfechtungsgrund kommt auch ein sogenannter Motivirrtum in Betracht. Dabei ist allerdings ein Irrtum über die sich aus der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen ergebende Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament nach der Rechtsprechung unbeachtlich. Zudem begründet die irrige Erwartung des Erblassers über eine künftige Entwicklung nur dann die Anfechtung, wenn besondere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. Vorliegend kann es aber dahingestellt bleiben, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, weil die ältere Dame mit ihrem späteren Testament von 2008, bei der sie die Zuwendung für die Enkelin sogar verdoppelt hat, die gemeinschaftliche Verfügung bestätigt hat und damit auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hat.

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