Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei der geplanten Erneuerung des Garagenhofbelags und dem Auslichten von Totholz handelt es sich um Instandhaltungsmaßnahmen. Ich gehe davon aus, dass sich der Belag sowie die Büsche im Gemeinschaftseigentum befinden. In diesem Fall können die Eigentümer in einer Wohnungseigentümerversammlung die notwendigen Arbeiten mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies gilt aber nur, soweit in der Teilungserklärung oder in vorherigen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wurde.
Hier sollten Sie prüfen, ob etwaige Beschränkungen bestehen, also beispielsweise teure Instandsetzungsmaßnahmen nur einstimmig beschlossen werden können. Achten Sie auch bitte darauf, dass die konkrete Ausführung der Garagensanierung erneut einer Abstimmung bedarf. Der Verwalter muss hierzu mindestens drei Angebote von Fachfirmen vorlegen.
Außerdem stolpere ich über Ihre Formulierung, dass die Versammlung von einer Familie einberufen wurde. Das Wohnungseigentümergesetz sieht vor, dass eine Eigentümerversammlung nur vom Verwalter oder in Ausnahmefällen von seinem Stellvertreter einberufen werden kann. Hier sollten Sie prüfen, ob dies geschehen ist. Hat tatsächlich jemand die Sitzung einberufen, ohne dazu berechtigt zu sein, wäre der Beschluss mangels Beschlussfähigkeit nichtig. In diesem Fall stünde Ihnen auch die Möglichkeit offen, den Beschluss gerichtlich anzufechten.
Im Zweifel sollten Sie sich aber von einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümer-Verein beraten lassen. Zudem sollten Sie prüfen, ob tatsächlich eine Pro-Kopf-Verteilung der Kosten beschlossen wurde. Im Regelfall werden Kosten der Instandsetzung nach Miteigentumsanteil verteilt. Dies könnte für Sie, je nach Miteigentumsanteil, günstiger sein.
Ganz allgemein kann ich Ihnen nur raten, stets an solchen Versammlungen teilzunehmen. Wenn Sie an einem Termin verhindert sind, sollten Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens vertreten lassen. Nur so haben Sie die Möglichkeit, an den Beschlussfassungen teilzunehmen.