LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Muss die Original-Vollmacht zur Bank?
Ulrich D.: „Meine Frau und ich haben unseren Neffen und unsere Nichte zu unseren Betreuern bestellt, falls wir einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, unsere Angelegenheiten selbst zu regeln. Im Zuge dessen haben wir auch Vollmachten für unsere Bankkonten erteilt. Dies haben wir auf einem entsprechenden Formular bei unserer Bank eingereicht, die Original-Vollmachten aber behalten mit der Maßgabe, die Vollmachten sollen erst beim Eintritt des Betreuungsfalles an die Bevollmächtigten ausgehändigt werden. Nun hat uns die Bank aufgefordert, die Originale vorzulegen, damit diese ins System aufgenommen und aufbewahrt werden können. Das haben wir getan. Damit können die Betreuer schon jetzt über unsere Konten verfügen, was wir nicht wollten. Als Begründung hieß es, die Vollmachten müssten zeitnah vorgelegt werden, weil sie bei späterer Vorlage nicht mehr akzeptiert würden. Außerdem hat die zuständige Deutsche-Bank-Tochter ihren Namen geändert (Privat- und Firmenkundenbank AG). Das kann doch kein Grund sein, dann würden ja alle alten Formulare nicht mehr gelten, oder? Was sagen Sie?“
Aus Ihrer Schilderung wird nicht ganz klar, ob Sie Ihren Verwandten eine Vorsorgevollmacht erteilt haben oder nur eine Betreuungsverfügung erstellt haben. Bei letzterer erteilten Sie für den Fall, dass eine Betreuung für Sie nötig werden sollte, eine Weisung an das Betreuungsgericht, wen dieses dann