Aus Ihrer Schilderung wird nicht ganz klar, ob Sie Ihren Verwandten eine Vorsorgevollmacht erteilt haben oder nur eine Betreuungsverfügung erstellt haben. Bei letzterer erteilten Sie für den Fall, dass eine Betreuung für Sie nötig werden sollte, eine Weisung an das Betreuungsgericht, wen dieses dann als Betreuer einsetzen soll. Bei einer Vorsorgevollmacht muss hingegen kein Gericht eingeschaltet werden, der Bevollmächtigte kann Sie ohne weitere gerichtliche Bestellung vertreten. Bei einer (Vorsorge-)Vollmacht ist immer zwischen dem sogenannten Außen- und Innenverhältnis zu unterscheiden. Im Außenverhältnis dürfen ein Geschäftspartner, Behörden und sonstige Dritte auf den Inhalt der Vollmacht vertrauen, wenn diese im Original oder – bei notariell beurkundeter Vollmacht – in Ausfertigung dem Bevollmächtigten ausgehändigt wurde und dieser sie dem Dritten vorlegt. Ihr Neffe und Ihre Nichte könnten Sie mit einer solchen Vollmacht also schon dann wirksam vertreten, wenn Sie die Vollmachtsurkunde besitzen. Im Innenverhältnis können Vollmachtgeber und Bevollmächtigter (am besten schriftlich) regeln, wie weit die Befugnisse des Bevollmächtigten gehen. Aber auch, wenn der Bevollmächtigte dann seine im Innenverhältnis festgelegten Befugnisse überschreitet, sind seine Rechtshandlungen im Außenverhältnis grundsätzlich wirksam. Er macht sich dann aber schadensersatzpflichtig gegenüber dem Vollmachtgeber. Auch gegenüber der Bank würde grundsätzlich eine Vorsorgevollmacht zur Legitimation reichen. Banken wollen aber ungern Vollmachten auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen, deshalb ist es zur Streitvermeidung sinnvoll, daneben auch Bankvollmachten auf den bankeigenen Vorlagen zu erteilen. Dabei kann die Bank vorgeben, dass diese zeitnah zur Bevollmächtigung vorgelegt wird. Sollten Sie nur eine Betreuungsverfügung erstellt haben, könnten sich die gerichtlich bestellten Betreuer auch mit ihrer Bestallungsurkunde (Betreuerausweis) gegenüber der Bank legitimieren. Der Vorteil einer Bankvollmacht ist, dass der Bevollmächtigte sofort handlungsfähig ist und nicht das Betreuungsverfahren abwarten muss.