Seit 2014 gibt es in Deutschland ein neues Reisekostenrecht – nach jahrelangem gerichtlichen Streit steht jetzt fest: Angestellte mit flexiblen Einsatzorten dürfen für ihre Fahrt zur Arbeitsstelle nur die einfache Fahrt steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof in München hat am Donnerstag mehrere Urteile veröffentlicht. Aus ihnen geht hervor, dass in solchen Fällen nur die Pendlerpauschale geltend gemacht werden dürfe. Der Bund der Steuerzahler forderte als Reaktion eine höhere Pendlerpauschale. Mit ihren Urteilen aus dem April erklärten die Richter das Reisekostenrecht von 2014 für verfassungsgemäß (Az.: VI R 27/17). Geklagt hatten unter anderem ein Streifenpolizist und eine Pilotin. Sie werden einem Sprecher zufolge mit der seit fünf Jahren geltenden Regelung schlechter gestellt. Zum Beispiel bekomme der Polizist jetzt nur noch die Hälfte. Beide Berufsgruppen hätten dem Gesetz zufolge eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte, von der aus sie zu ihren Einsätzen an anderen Orten starten, hieß es vom Gerichtshof. Die 30 Cent pro Kilometer dürften nur für die gefahrenen Kilometer zu dieser Tätigkeitsstätte, etwa einer Polizeiwache oder einem Flughafen, geltend gemacht werden. Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, sagte: „Mit den Urteilen hat der Bundesfinanzhof zumindest für Klarheit bei der Abrechnung von Fahrtkosten gesorgt – auch wenn die Entscheidungen für einige Berufsgruppen nachteilig sind.“ Die Höhe der Pendlerpauschale von 30 Cent sei aber zu niedrig. dpa