LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer hat Anspruch auf Telefonnummern?

von Redaktion

Peter T.: „Wir besitzen eine Eigentumswohnung und haben diese vermietet. Ich bin im Verwaltungsbeirat und habe bei der Hausverwaltung bereits mehrmals eine Eigentümerliste mit E-Mail und Telefonnummern angefordert. Zuletzt wird die Herausgabe einer vollständigen Liste verweigert, da nicht alle Eigentümer bezüglich der Datenschutzgrundverordnung eine schriftliche Freigabe erteilt haben. Da bei dieser Anlage (sie ist 23 Jahre alt) des Öfteren mit anderen Eigentümern zu kommunizieren ist, wäre es hilfreich, hier andere Eigentümer auf kurzem Wege zu erreichen.

Steht hier die Datenschutzgrundverordnung über meinem verständlichen Wunsch, eine komplette Liste zu bekommen?

Antwort: Im Datenschutzrecht gibt es seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verschiedene Grundlagen für die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Daten. Eine davon ist das schriftliche Einverständnis desjenigen, dessen Daten verarbeitet werden sollen. Ist diese, wie von Ihnen geschildert, nicht erteilt worden, gibt es noch andere Möglichkeiten: So kann die Datenverarbeitung auch zum Zwecke einer Vertragsdurchführung gerechtfertigt sein, wenn Sie beispielsweise Bankdaten Ihrer Mieter benötigen, um den Mietvertrag durchführen zu können. Daneben rechtfertigen auch rechtliche, beispielsweise steuerrechtliche Verpflichtungen die Datenverarbeitung. Eine Datenverarbeitung ist auch dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse daran vorliegt. Auf dieser Grundlage sind Sie jedenfalls berechtigt, eine Eigentümerliste mit Namen und Adresse der einzelnen Wohnungseigentümer zu bekommen.

Dieses Recht steht im Übrigen jedem Wohnungseigentümer und nicht nur den Beiräten oder dem Verwalter zu, da es sich bei einer WEG nicht um eine anonyme Gesellschaft handelt. Hinsichtlich Ihres Wunsches nach Auskunft über Telefonnummern und E-Mail-Adressen kann ich anhand Ihrer Angaben leider keine abschließende Einschätzung abgeben. Wenn es lediglich praktikabler wäre, die Eigentümer über Telefon oder E-Mail zu kontaktieren, wird wohl kein berechtigtes Interesse an der Herausgabe dieser Daten bestehen, da dann die Grundrechte und die Privatsphäre der anderen Eigentümer Ihren Auskunftsanspruch überwiegen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn ein besonderer Grund für Ihren Wunsch vorliegt. Im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen.

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